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Bevorstehender Auszug - Meinung zum Mietvertrag erwuenscht

 
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Buckyball
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.06.2005
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: 26.02.09, 11:30    Titel: Bevorstehender Auszug - Meinung zum Mietvertrag erwuenscht Antworten mit Zitat

Meine Meinung dazu, der Klausel der Schenheitsreparaturen ist "nichtig" da starr und das Geforderte entfernen der Tapeten gemaess BGH Urteil auch nicht haltbar.
Sprich, es ist nur der Bodenbelag zu entfernen.

Besten Dank fuer weitere Meinungen.


Zitat:
4. Die Kosten dar Schoenheitsreparaturen traegt der - Mieter - . Zu den Schonheitsreparaturen gehoeren: Anstrich bzw. Tapezieren von Wandan, Decken und Boeden, Innenanstrich von Tueren und Fenstern und Anstrich von Heizkoerpern, Versorgungsleitungen etc.

5. Der Vermieler kann waehrend des Mietverhaltnisses die Durchfuehrung der Schoenheitsreparaturen verlangen, soweil er daran ein berechtigtes Interesse hat. Bei Kuendigung kann dar Vermieter, soweit er dazu berechtigt ist, die Durchfuehrung aller zu diesem Zeitpunkt erfordertichen Schoenheilsrepara·
turen verlangen.

6. Als angemessene Zeitabstande von Schonheitsreparaturen gelten
fuer Wohnkuechen ..... Jahre,
fuer Koch·/Esskuechen, Bad, Toilette ...3... Jahre,
fuer Wohn- und Schlafraume ...5... Jahre,
fuer Fenster, Tueren, Heizkoerper, Versorgungsleilungen etc. .... Jahre.


Weiterhin eine Ergaenzung:
Zitat:
Folgende Einrichtungsgegenstande sind und bleiben Eigentum
des'Vermieters: Auflistung

Oer Mieter verpflichtet sich bei vorzeitiger oder vertraglicher
Beendigung des Mietverhaltnisses die Tapeten und den FuBbodenbelag
in allen Raumen zu entfernen.

Oer Mieter gibt dem Vermieter fur die Einhaltung der ihm aus
dem Mietvertrag obliegenden Verbindlichkeiten eine Sicherheit
in Hohe von drei Monatsmieten. Dies sind DM XXX.

Die Reinigung der Etagentreppen und Treppenhausfenster
ist yom Mieter wochentlich durchzufuhren.

Die Reinigung der Kellertreppe, des Kellervorplatzes und
der Waschkuche obliegt ebenfalls dem Mieter. Oer Termin
hierfur ist gleich mit dem der Waschkuchenbenutzung und
ist aU5 einem Plan am Mitteilungsbrett ersichtlich.

Die Schneebeseitigung entlang der gesamten Grundstucksgrenzen
obliegt dem Mieter. Ebenfalls der Hauszugang im Hof.
Die Zustandigkeit ist wechselweise, und aus einem Plan
am Mitteilungsbrett ersichtlich.
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Strider
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 26.02.09, 12:03    Titel: Antworten mit Zitat

Nach dem was da steht ist die Schönheitsreparaturklausel nicht starr. Es ist nicht die Rede davon das der Mieter zwingend in den Intervallen renovieren muss. Es kann aber gut sein das irgendwo noch ein Passus drin ist der die Klausel unwirksam macht. Zum Beispiel in den Punkten 1-3 oder nachfolgende.

Die Tapetenklausel wird unwirksam sein, ausser es ist eine Individualvereinbarung. Dann könnte das meiner Meinung nach vereinbart werden.
Wenn der Fussboden vom Mieter stammt, wird er diesen im Rahmen des Rückbaus der Mietereinbauten auch ohne wirksame Klausel entfernen müssen. Sofern der VM es will.
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Buckyball
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.06.2005
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: 26.02.09, 12:52    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ich wuerde meinen
Zitat:
Als angemessene Zeitabstande von Schonheitsreparaturen gelten

Macht die Regel starr. Da steht ja nicht sowas wie "in der Regel" o.a. drin was die Zeitraeume flexibel machen wuerde.
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Frank Oseloff
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 26.02.09, 18:22    Titel: Antworten mit Zitat

Strider hat folgendes geschrieben::
Nach dem was da steht ist die Schönheitsreparaturklausel nicht starr.

Was steht überhaupt da?

Sorry, aber diletantisch und in Fragmenten wiedergegebene Klauseln werden wohl kaum eine einigermassen gescheite Beurteilung zulassen.

 
_________________
Shit happens
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Buckyball
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.06.2005
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: 26.02.09, 20:18    Titel: Antworten mit Zitat

Steht doch alles klipp und klar in den Zitaten, Probleme mit dem Lesen?
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 26.02.09, 20:30    Titel: Antworten mit Zitat

Buckyball, bevor Sie hier weiter schreiben, lesen Sie bitte unsere Juriquette, insbesondere den Abschnitt zur guten Gesprächskultur. Danke.
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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Buckyball
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.06.2005
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: 26.02.09, 20:54    Titel: Antworten mit Zitat

Na wenn das
Zitat:
Sorry, aber diletantisch und in Fragmenten wiedergegebene Klauseln

Gespraechskultur ist, Mahlzeit!
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ralph12345
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.04.2007
Beiträge: 704
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 27.02.09, 09:22    Titel: Antworten mit Zitat

Ich würde meinen, daß Zeiträume, die "als angemessen gelten" durchaus bei gutem Willen als flexible Richtwerte angesehen werden können. Daß im Satz vorher steht "aller zu diesem Zeitpunkt erfordertichen Schoenheilsreparaturen" bekräftigt das eher noch. Um Ärger zu vermeiden würde ich hier davon ausgehen, daß die Schönheitsreparaturen wirkungsvoll an den Mieter übertragen sind.

ich ziehe diesen Teilsatz zurück:
Was genaus Schönheitsreparaturen sind ist eine andere Frage: Tapezieren nicht. Ersetzt durch:
Eine Endrenovierungsklausel, bei der der Mieter in jedem Fall die Tapete zu entsorgen hat, ist unwirksam.
Den alten mit gemieteten Teppich des Vermieters entsorgen brauch auch niemand, wenn es sich aber um den eigenen Teppich handelt, den man ggf. dem Vormieter abgekauft hat, dann natürlich schon.


Im übrigen bin ich der Meinung, daß auch Foren Neulinge einen Anspruch auf respektvolle Behandlung haben. Wenn ein alter User ausfällig wird ist das kein Grund, nur den neuen aufgrund der Antwort im selben Ton zu rüffeln oder?


Zuletzt bearbeitet von ralph12345 am 27.02.09, 11:28, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Buckyball
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.06.2005
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: 27.02.09, 10:14    Titel: Antworten mit Zitat

Danke fuer dei Antwort, ralph12345.

Aber sagt das Wort 'angemessen' nicht eigentlich weder zu kurz noch zu lang uebersetzt aus?

Wenn die Formulierung z.B. heissen wuerde "angemessen sind fuer gewoehnlich ..." waere das fuer mich klar als flexibel auszulegen.
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pcwilli
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Anmeldungsdatum: 05.01.2006
Beiträge: 4139
Wohnort: Hattingen

BeitragVerfasst am: 27.02.09, 10:54    Titel: Antworten mit Zitat

ralph12345 hat folgendes geschrieben::
Was genaus Schönheitsreparaturen sind ist eine andere Frage: Tapezieren nicht.
@ralph12345 Verstehe ich das richtig ? ? Tapezieren ist keine Schönheitsreparatur ? ? ? oder zählt nicht dazu ? ? ? ?

Wo steht dieses ? ? Bitte Quellen.

Gruß
pcwilli
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Zerstreutheit ist ein Zeichen von Klugheit und Güte. Dumme und boshafte Menschen sind immer geistesgegenwärtig. (Zitat von Charles Joseph Fürst von Ligne)
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ralph12345
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Anmeldungsdatum: 30.04.2007
Beiträge: 704
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 27.02.09, 11:29    Titel: Antworten mit Zitat

Ich korrigiere mich. Änderung siehe oben. Ich wollte auf die Unwirksamkeit der Forderung hinaus, bei Auszug in jedem Fall die Tapeten zu entfernen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 05. April 2006 - VIII ZR 152/05
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det11
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Anmeldungsdatum: 24.01.2005
Beiträge: 1059
Wohnort: Würzburg bei Altertheim

BeitragVerfasst am: 27.02.09, 14:23    Titel: Antworten mit Zitat

Wie wärs mit :

Einfach an den von beiden Seiten geschlossenen VERTRAG halten und Wortklaubereien denen überlassen die es brauchen.
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Frank Oseloff
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Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 27.02.09, 16:33    Titel: Antworten mit Zitat

ralph12345 hat folgendes geschrieben::
Im übrigen bin ich der Meinung, daß auch Foren Neulinge einen Anspruch auf respektvolle Behandlung haben. Wenn ein alter User ausfällig wird ist das kein Grund, nur den neuen aufgrund der Antwort im selben Ton zu rüffeln oder?

Der Meinung bin ich auch und fühle mich von dem alten User Buckyball nicht respektovoll behandelt. Schliesslich ist rund 6 Monate länger als ich User hier. Auf den Arm nehmen

Es sei denn, dein Kriterium orientiert sich an der Beitragszahl, die man durchaus auch mit Smilies oder Einzeilern erreichen kann. Aber darum geht es mir nicht.

Wer den (eingescannten?) Text aufmerksam liest wird feststellen, dass dies in der Form sicherlich nicht im Mietvertrag steht.

 
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Shit happens
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Buckyball
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Anmeldungsdatum: 21.06.2005
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 12:07    Titel: Antworten mit Zitat

Da ja ueberwiegend Offtopic Kram hier steht fuelle ich das Thema mal mit Informationen.

Von anwalltlich Stelle gibt es die Betrachtung dazu das weder Schoenheitsreparaturen noch das Entfernen der Tapeten und Bodenbelaege erforderlich ist.

Begruendung dafuer, es liegt ein Summierungseffekt vor. Nach § 10 Abs. 4 bis 6 sollen Schoenheitsreparaturen durchgefuehrt werden, nach der Ergaenzung jedoch bei Auszug alle Tapeten und Bodenbelaege entfernt werden. Dabei soll die Verpflichtung zum Entfernen von Tapeten und Fußbodenbelag nach dem Wortlaut der Vereinbarung z.B. auch dann gelten, wenn erst kurz vor dem Auszug die gesamte Wohnung ordnungsgemäß renoviert wurde. Die Gesamtregelung ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.

Auf Meinung dazu bin ich gespannt.
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