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Wäre nett, wenn Ihr mir Eure Meinung zu diesem Thema schreiben könntet:
M und F leben in eheähnlicher Gemeinschaft mit Ihren beiden gemeinsamen Kindern in der Wohnung des E. Eines Tages lernt F den L kennen und beschließt bei M auszuziehen, um mit L gemeinsam eine neue Wohnung zu nehmen. Der neue Mietvertrag wird zwischen F, L und dem Vermieter V geschlossen. Nach einigen Wochen überlegt F es sich anders und geht wieder zu M zurück, ohne jedoch aus der Wohnung des V auszuziehen. F nutzt fortan die Wohnung des V nur noch gelegentlich. Wieder einige Wochen später wird das wiederum dem L zu bunt und er sperrt F aus der gemeinsamen Wohnung aus. Das wiederum findet F nicht toll und verlangt von L, die Wohnung weiter mit benutzen zu können. Der L will aber die Untreue, der Untreuen nicht mehr tolerieren und verlangt von F, zuerst, die Zahlung der anteiligen Miete (die bisher L übernommen hat) und behält auch das in der Wohnung des V befindlichen Eigentum der F als Pfand.
Nun wäre zu klären wer wo rein darf bzw. wer wo raus muß und was aus dem Eigentum der F in der Wohnung des V wird.
Also wenn F + L den Mietvertrag unterschrieben haben, müssen sie auch beide zahlen...
Nicht ganz. Dem Vermieter reicht es, wenn einer von beiden zahlt. Er kann seinen Anspruch auf Mietzahlung gegen beide oder auch gegen einen von beiden durchsetzen je nachdem wo er für sich die besseren Chancen sieht.
L wird aber sehr wahrscheinlich einen Anspruch auf einen Teil der Mietzahlung gegenüber F haben. Denn wenn beide gemeinsam Mieter sind, haben se eine Gesellschaft/Gemeinschaft bürgerlichen Rechts gegründet. Wenn es keine gesonderten Vereinbarungen gibt (was bei sowas normal ist), werden sämtliche Kosten und Gewinne die diese Gemeinschaft/Gesellschaft erwirtschaftet gleichmässig auf die Mieter verteilt. In dem Fall 2 Mieter, also 50-50 Teilung.
Wenn beide die Wohnung gemietet haben, kann nicht einer den anderen rauswerfen.
Wenn L die Wohnung alleine gemietet hat, kann er das. Wenn F wiederum Miete an L zahlt, dann kann L das nicht, da F dann Untermieter von L wäre. Wenn L also F rauswerfen will, wäre L schlecht beraten, die Miete von F einzufordern.
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