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Verfasst am: 05.03.09, 21:11 Titel: Hausrecht eines Miteigentümers
Hallo zusammen und einen wunderschönen guten Tag!
Vielleicht kann mir jemand zu folgendem angenommenen Fall seine Meinung mitteilen, wäre super und sehr interessant!!! Über regen Austausch freue ich mich sehr!
Herr A hat vor ca. 2 Jahren mit seiner Mutter, Frau B, zusammen ein Haus gekauft. Anteilseigner am Haus sind Herr A und Frau B jeweils zu 50%.
Dieses Haus wird auch von Herrn A und Frau B zusammen bewohnt, auch seit ca. 2 Jahren. Zudem wohnt jetzt noch ein Dritter in diesem Haus, und zwar Herr C, auch seit ca. 2 Jahren. Dieser ist der Lebensgefährte der Frau B! Herr C wurde bisweilen von dem Miteigentümer Herrn A in dem Haus geduldet, er besitzt aber keinen Mietvertrag, weder mit Frau B noch Herrn A.
Aufgrund ständiger Querelen, die ein Zusammenleben mit Herrn C unter einem Dach für Herrn A unzumutbar machen, da er seiner Meinung nach den Hausfrieden immens stört, will Herr A nun von seinem Hausrecht gebrauch machen, da er ja zu 50% Eigentümer des Hauses ist, und fordert Herrn C auf, aus dem Haus auszuziehen. Wie gesagt, Herr C hat keinen Mietvertrag und zahlt Herrn A auch keine Miete etc.
Wie ist die Rechtslage? Darf Herr A Herrn C, innerhalb einer angemessenen Frist, des Hauses verweisen?
Beste Grüße und vielen Dank für die Infos vorab!
Meiner Meinung nach nicht. B muss der Sache zustimmen, sonst wird das nichts. B könnte auch mit C einen Untermietvertrag abgeschlossen haben. Dann kann A rein gar nichts mehr machen, dann kann nur B C kündigen.
Haben sie jemals bei ihren Eltern einen Mietvertrag geschlossen, als sie dort gewohnt haben? Ein Mietvertrag muss nicht schriftlich erfolgen. _________________ Geist ist Geil!
Nein habe ich nicht, und deshalb hätte mich mein Vater ja auch vor die Tür setzen können, wenn ich bspw. mit 25 Jahren nachts noch besoffen im Haus rumschreie!
Klar kann ein Mietvetrag auch mündlich geschlossen werden. Müsste in diesem Fall Herr C diesen "mündl. Mietvetrag" nicht mit beiden Eigentümerparteien abschließen bei Eigentumsverhältnis 50/50?
Nein, muss Herr C nicht. Das kann B auch ganz alleine tun. Die Frage ist dann ob se dazu befugt war. Das müssen dann B und A ausfechten. Mietrechtlich gesehen interessiert das dann aber C erstmal nicht, denn er hat einen gültigen Mietvertrag den B erfüllen muss.
Verfasst am: 06.03.09, 09:18 Titel: Re: Hausrecht eines Miteigentümers
eigentümer24 hat folgendes geschrieben::
Herr A hat vor ca. 2 Jahren mit seiner Mutter, Frau B, zusammen ein Haus gekauft. Anteilseigner am Haus sind Herr A und Frau B jeweils zu 50%.
Dieses Haus wird auch von Herrn A und Frau B zusammen bewohnt, auch seit ca. 2 Jahren. Zudem wohnt jetzt noch ein Dritter in diesem Haus, und zwar Herr C, auch seit ca. 2 Jahren. Dieser ist der Lebensgefährte der Frau B! Herr C wurde bisweilen von dem Miteigentümer Herrn A in dem Haus geduldet, er besitzt aber keinen Mietvertrag, weder mit Frau B noch Herrn A.
... Darf Herr A Herrn C, innerhalb einer angemessenen Frist, des Hauses verweisen?
Die Rechtslage wird von hier nicht genannten Umständen des Einzelfalls abhängen.
A und B bilden eine Bruchteilsgemeinschaft nach § 741 ff BGB und entscheiden nach § 745 Abs. 1 BGB mit Mehrheit über die ordnungsgemäße Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands. Es wird nun festzustellen sein, welche Beschlüsse oder Vereinbarungen die Bruchteilseigentümer getroffen haben. Dazu kann bei derzeitigem Informationsstand nur spekuliert werden. Man könnte unterstellen, dass durch konkludentes Verhalten der Bruchteilseigentümer vereinbart ist, dass B dem C den Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands einräumen kann. Sollte dies zutreffen, könnte die bestehende Vereinbarung nur durch eine erneute Vereinbarung aufgehoben werden. A wäre nicht berechtigt, den Mitgebrauch des C zu untersagen. Dies könnte nur durch B erfolgen.
Bei der Auslegung des Verhaltens der Bruchteilseigentümer könnte die Anzahl der Wohnungen im Haus relevant sein. Spätestens wenn es 2 getrennte Wohnungen gibt, wird die Vereinbarung über die Nutzung der einzelnen Wohnungen für jeden der beiden Bruchteilseigentümer die Befugnis zur Überlassung des Mitgebrauch an "seiner" Wohnung und damit auch zur Untervermietung umfassen.
Ein Mietvertrag ist allerdings keineswegs erforderlich. Wenn ein Mietvertrag abgeschlossen wird, kann dies bei einer einzigen Wohnung nur durch beide Teilhaber gemeinsam erfolgen.
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