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Verfasst am: 06.03.09, 21:22 Titel: Zum "Wesen" des OWiG
Sehr geehrte KollegInnen!
Meine Frage bitte wäre folgende:
In österreichischen Werken wird bisweilen das dOWiG als "Pendant" [sic!] zum Verwaltungsstrafrecht [!] in Ö angesehen. Insbes an auch - mit zumindest in diesem Felde bewanderte - d JuristInnen meine Frage bitte (, wenn Sie den Blick auf das ö Verwaltungsstrafrecht werfen):
Sehen Sie dies (diese Diktion!) als eine (vollends) korrekte ? Als eine - de facto - allen Ernstes "treffende"?
Fernerhin meine Frage bitte:
manche ö juristische (!) AutorInnen bezeichnen das dOWiG als ein Rechtsgebilde "sui generis" (!). Finden Sie, dass diese "Klassifizierung" (?)
eine (im besten Sinne des Wortes: messerscharf) "treffende" ist ...?!?
Generell die Frage, auch und gerade vor der Folie (möglichst) nüchtern-sachlicher, rechtstheoretischer Betrachtung:
Wie würden Sie, auch aus der aktuellen Perspektive in Dtl 2009 und dem aktuellen Normenbestand das (d)OWiG "taxonomisch" erfassen ("klassifzieren")?
Zur Klarstellung nochmals sicherheitshalber:
hat sich - aus Sicht der d Juristin/des d Juristen eine sog "ganz herrschende Meinung" zu "dem" Wesen des OWiG, nicht zuletzt vor der Folie des § 30 OWiG (gleichsam "zementartig") verfestigt? Oder ist vieles auch hier (eher) im "Flusse"?
Jedweder sachliche, wissenschaftlich-fundierte, nicht zuletzt und va: rechtstheoretische Beitrag wäre mir sehr lieb - ex ante auch hier herzlichen Dank!
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