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Individualklausel Mietvertrag zu Schönheitsreperaturen

 
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HSB
Interessierter


Anmeldungsdatum: 01.10.2008
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 08.03.09, 20:06    Titel: Individualklausel Mietvertrag zu Schönheitsreperaturen Antworten mit Zitat

Hallo,
da ich mich gerade mit einem Mietvertrag "rumquäle" folgende Frage: Ist diese Individualvereinbarung im Mietvertrag zulässig?

Der Vermieter wird die Wohnung vor Übergabe an die Mieter frisch renovieren. Die Mieter werden spätere Renovierungen nach ihren Bedürfnissen ausführen und verpflichten sich, die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses frisch renoviert zurückzugeben. Zu den Schönheitsreparaturen zählen....Aufzählung...

Danke für Meinungen und Antworten!

ALF
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Karsten
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 08.03.09, 23:30    Titel: Antworten mit Zitat

Individualvereinbarungen sind, wenn nicht der Gesetzgeber was Anderes sagt und der sagt zu Schönheitsreparaturen gar nichts, eigentlich immer zulässig. In der Regel sind sie, anders als viele Formularklauseln, auch wirksam.
_________________
Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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ktown
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
Wohnort: Auf diesem Planeten

BeitragVerfasst am: 09.03.09, 08:10    Titel: Antworten mit Zitat

Es stellt sich nur die Frage ob es überhaupt eine Individualvereinbarung ist.
_________________
Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
Die Benutzung der grünen Bewertungsbutton ist erwünscht Winken
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Werner
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 09.03.09, 08:56    Titel: Antworten mit Zitat

Ividiualvereinbarungen sind zulässig können sich aber schnell als unwirksam herausstellen. Der Vermieter muss die gewünschte Vereinbarung zur Disposition stellen. Doch nicht nur das: Er muss auch später beweisen können, dass zwischen Ihm und dem Mieter ein "Aushandeln", kein bloßes Verhandeln über die strittige Vereinbarung stattgefunden hat.
Für die Gerichte heißt das: Er muss dem Mieter die Chance gelassen haben, den Inhalt der Wunsch-Vertragsbedingung mitzugestalten.
Dazu gehört, dass er im Ernstfall angeben muss, wann er mit dem Mieter beispielsweise über die "Vereinbarung" verhandelt hatte bzw. wann dieses Gespräch stattgefunden hat und wer dabei anwesend war.
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