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Ein Mann A verstirbt und hinterlässt eine überschuldete Erbmasse. Die beiden volljährigen Kinder B und C schlagen das Erbe innerhalb der 6-Wochen-Frist aus. Das Erbe geht nun auf die Mutter des Erblassers D über. Auch die Mutter D beabsichtigt die Erbschaft auszuschlagen.
Der Mann A hat jedoch noch zu Lebzeiten (2 Tage vor dem Tod) durch einen Bevollmächtigten E seinen PKW verkauft. Den Verkaufserlös verwahrt der Bevollmächtigte treuhänderisch. Nun will der Bevollmächtigte E den Verkaufserlös an die Mutter des Erblassers D übergeben.
Die Mutter des Erblassers D hat die Beerdigungskosten bereits bezahlt. Darf sie den Erlös aus dem PKW-Verkauf annehmen und mit den Beerdigungskosten verrechnen auch wenn Sie mit dem Gedanken spielt das Erbe ebenfalls auszuschlagen? Was ist mit einem evtl. verbleibenden Betrag zu tun? Müssen Formalitäten getroffen werden um sich abzusichern, dass ihr die Ausschlagung der Erbschaft nicht angefochten werden kann?
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 11.03.09, 10:36 Titel:
Bei der Annahme des Erlöses aus dem Verkauf des PKW des Erblassers und dessen Verrechnung mit den Kosten der Beerdigung des Erblassers könnte es sich um eine Annahme der Erbschaft handeln.
Wer die Erbschaft angenommen hat, kann sie nicht mehr wirksam ausschlagen.
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