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Verfasst am: 16.03.09, 20:24 Titel: Kündigung Zeitvertrag wegen "Zweitausbildung"?
Hallo zusammen.
Folgende Situation:
A befindet sich in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis in der freien Wirtschaft, das noch über 1 Jahr läuft. Eine Kündigung ist einzelvertraglich nicht vorgesehen, im Tarifvertrag wird für befristete Verträge ebenfalls auf die gesetztlichen Regelung verwiesen.
Damit wäre eine ordentliche Kündigung vor Zeitablauf nach meinem Verständnis ausgeschlossen.
Aufgrund der wirtschaftlichen Ungewissheiten dieser Tag liefen auch weitere Bewerbungen in der Probezeit, brauchten jedoch zu lange, sprich bis nach Probezeitende bis zum entscheidenen Punkt/Vertragsangebot.
A strebt dabei nicht einen "normalen" Jobwechsel an, sondern eine 2-jährige Laufbahnausbildung in einem anderen Tätigkeitsfeld für den öffentlichen Dienst einschl. Übernahmeabsicht (gehobener Dienst). Allerdings soll diese Stelle in angemessener Zeit besetzt werden (max. 6 Monate - auch aufgrund Lehrgangsterminen u.ä. die die Ausbildung bedingt) und nicht nach Ende des Zeitvertrages.
Wäre die Möglichkeit einer, nennen wir es mal, Zweitausbildung geeignet hier die o.g. Einschränkungen bezüglich Kündigung zu verändern?
Oder unter welchen seltenen Umständen können Zeitverträge AN-seitig vorzeitig gekündigt werden?
Ein wichtiger Grund für einen AN einen Arbeitsvertrag ausserordentlich zu kündigen wäre z.b. der AG würde einem zu Straftaten anstiften, der AG oder Kollegen üben körperliche Gewalt aus, der AN könnte die Tätigkeit gesundheitlich nicht mehr machen u.ae..
Berufliche Neuorientierung ist meines Wissens kein entsprechender Grund.
Verfasst am: 17.03.09, 07:50 Titel: Re: Kündigung Zeitvertrag wegen "Zweitausbildung"?
Beimsi hat folgendes geschrieben::
im Tarifvertrag wird für befristete Verträge ebenfalls auf die gesetztlichen Regelung verwiesen.
Damit wäre eine ordentliche Kündigung vor Zeitablauf nach meinem Verständnis ausgeschlossen.
Wie ist denn der genaue Wortlaut dieser tariflichen Regelung? Womöglich bedeutet der Verweis auf die gesetzlichen Regelungen einen Verweis auf die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB, womit dann die ordentliche Kündigung während des befristeten Arbeitsverhältnisses zulässig wäre.
folgende Formulierungen zum Thema Befristung und Kündigung:
Zitat:
Befristete Einstellungen oder Einstellungen für einen bestimmten Zweck erfolgen unter Beachtung
der gesetzlichen Rechte des Betriebsrates. Diese Arbeitsverhältnisse enden ohne
Kündigung nach Ablauf der vereinbarten Frist oder nach Erreichung des Zweckes. Wird ein
Arbeitnehmer, der befristet oder für einen bestimmten Zweck eingestellt ist, darüber hinaus
unbefristet weiter beschäftigt, so kann das Arbeitsverhältnis nur unter Einhaltung der tariflichen
Kündigungsfristen gelöst werden.
Befristete oder zweckbestimmte Arbeitsverhältnisse sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
zulässig, wobei auf Grundlage von § 14 Absatz 2 Satz 3 TzBfG die zulässige Dauer
von ohne Sachgrund befristeten Arbeitsverhältnissen auf bis zu 48 Monate ausgedehnt wird.
Die Nutzung des erweiterten Rahmens nach dem TzBfG ist von dem Abschluss einer freiwilligen
Betriebsvereinbarung oder der Zustimmung des Betriebsrates im Einzelfall abhängig.
sowie
Zitat:
...Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten, soweit im Tarifvertrag nichts anderes
bestimmt ist, die gesetzlichen Bestimmungen...
Mehr steht dort i.w. insbesondere zum Thema Kündigung nicht drin, der Rest ist allgemeines Geplänkel wie sich die Fristen berechnen etc.
Es wird wirklich der vollständige Text des Tarifvertrags benötigt, weil es z.B. darauf ankommt, an welcher Stelle (in welchem Zusammenhang) die Regelung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses enthalten ist. Um welchen Tarifverrtag handelt es sich? Eventuell gibt es ja schon Rechtsprechung zu der Frage der Kündbarkeit.
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