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Urheberrecht bei Röntgenbildern

 
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sanna
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Anmeldungsdatum: 04.04.2007
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 20.03.09, 22:12    Titel: Urheberrecht bei Röntgenbildern Antworten mit Zitat

Wie sieht es mit dem Urheberrecht einenes Röntgenbildes aus?

Hat der Geröntgende dieses, wenn er als "Selbstzahler" den Röntger bezahlt hat für die Aufnahmen?

Abgebildet ist ja nur der Geröntgende
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 20.03.09, 22:16    Titel: Antworten mit Zitat

Auch bei Portraits, die ich vom Fotografen machen lasse, hat der das Urheberrecht.
Selbiges dürfte für den Arzt gelten.
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Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
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sanna
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Anmeldungsdatum: 04.04.2007
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 20.03.09, 23:13    Titel: Antworten mit Zitat

Gammaflyer hat folgendes geschrieben::
Auch bei Portraits, die ich vom Fotografen machen lasse, hat der das Urheberrecht.
Selbiges dürfte für den Arzt gelten.

Der Betreiber des Gerätes ist eine Klinik, die Abrechnung geht durch den Chefarzt, aber der ist zwischenzeitlich verstorben.
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nordlicht02
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 20.03.09, 23:26    Titel: Antworten mit Zitat

sanna hat folgendes geschrieben::
Der Betreiber des Gerätes ist eine Klinik, die Abrechnung geht durch den Chefarzt, aber der ist zwischenzeitlich verstorben.

Trotzdem hat derjenige, der abgebildet ist nicht das Urheberrecht.
Das Urheberecht hat immer derjenige, der das Bild angefertigt hat. Ist dieser verstorben, würde das Urheberrecht an die Erben übergehen. In diesem Fall kann es auch so sein, dass, je nach Vereinbarung, die Klinik ein ausschließliches Nutzungsrecht an den Aufnahmen hat. Der Abgebildete hat auf jeden Fall kein Urheberrecht. Der Abgebildete hat höchstens ein Recht am eigenen Bild nach § 22 Kunsturheberrechtsgesetz. Hierzu muss er allerdings erkennbar abgebildet sein - was bei einem Röntgenbild wohl eher unwahrscheinlich sein dürfte Geschockt
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Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
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sanna
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Anmeldungsdatum: 04.04.2007
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 20.03.09, 23:33    Titel: Antworten mit Zitat

Habe dazu folgendes gefunden:
Im Gesetz ist diese Frage lapidar beantwortet: §72 Absatz 2 UrhG bestimmt: Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.

Wer Lichtbildner ist, hat dann die Kommentarliteratur und Rechtsprechung so definiert: der Lichtbildner ist diejenige natürliche Person, die das Lichtbild herstellt, indem sie den Blickwinkel auswählt, die Einstellung der Kamera vornimmt und den Auslöser betätigt. So sollte also jeder Fotograf darauf achten, dass er auch den Auslöser betätigt und dies nicht seinem Assistenten überlässt. Das könnte sonst vielleicht Streit darüber geben, wer der Lichtbildner ist.

Röntgenbilder sollen Lichtbilder nach §72 sein, allerdings ist eine Klinik ja nicht ein natürliche Person und die Klinik allein hat ja nicht die Aufnahme gemacht.....
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sanna
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.04.2007
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 20.03.09, 23:35    Titel: Antworten mit Zitat

PS: ein "renommierter" Anwalt sieht die Rechte bei der Krankenkasse Mit den Augen rollen Geschockt
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nordlicht02
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 21.03.09, 00:29    Titel: Antworten mit Zitat

sanna hat folgendes geschrieben::
PS: ein "renommierter" Anwalt sieht die Rechte bei der Krankenkasse Mit den Augen rollen Geschockt

Das sieht der "renommierte" Anwalt falsch.

sanna hat folgendes geschrieben::
Röntgenbilder sollen Lichtbilder nach §72 sein, allerdings ist eine Klinik ja nicht ein natürliche Person und die Klinik allein hat ja nicht die Aufnahme gemacht.....

Eben. Deshalb hat ja auch derjenige, der das Bild gemacht hat, das Urheberrecht. Er kann aber der Klinik ein ausschließliches Nutzungsrecht erteilen. Dieses kann so umfassend sein, dass quasi nur die Klinik Rechte an den Bildern hat. Der Lichtbildner hätte zwar weiterhin das Urheberrecht, könnte selber aber damit nichts anfangen.

Das alles ändert aber überhaupt nichts daran, dass derjenige, dessen Rippen oder was auch immer auf den Bildern sind, an den Bildern keinerlei Rechte hat.
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gargamel111
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Anmeldungsdatum: 07.11.2006
Beiträge: 242

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 11:49    Titel: Antworten mit Zitat

Mal so reingefragt: Der Auftraggeber (und derjenige, der bezahlt) ist ja nicht die Klinik, sondern der Patient. Kann dann der Arzt (so er das Bild gemacht hat, meist ist es ja die Röntgenassistentin) überhaupt Nutzungsrecht an eine Klinik übertragen?
Und: Erreicht ein Röntgenbild eine Schöpfungstiefe, die für ein Urheberrecht ausreicht?
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sanna
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Anmeldungsdatum: 04.04.2007
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 11:54    Titel: Antworten mit Zitat

Ein Röntgenbild wurde veröffnetlicht ohne Zustimmung des abgebildeten und des Erstellers.

Beim Abgebildeten ist denke ich dann wohl auch das Persönlichkeitsrecht verletzt?!?
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 12:04    Titel: Antworten mit Zitat

gargamel111 hat folgendes geschrieben::
Mal so reingefragt: Der Auftraggeber (und derjenige, der bezahlt) ist ja nicht die Klinik, sondern der Patient. Kann dann der Arzt (so er das Bild gemacht hat, meist ist es ja die Röntgenassistentin) überhaupt Nutzungsrecht an eine Klinik übertragen?

Ja, denn er bleibt der Urheber.
Der "Kunde"(Patient) hat ja kein ausschließliches Nutzungsrecht erworben.
gargamel111 hat folgendes geschrieben::
Und: Erreicht ein Röntgenbild eine Schöpfungstiefe, die für ein Urheberrecht ausreicht?

Der Begriff ist Schöpfungs"höhe" Winken.
Aber bei Lichtbildern braucht es die nicht für einen Schutz. Der entsteht automatisch.
Erst für Lichtbildwerke braucht es das, aber das ist wie gesagt gar nicht nötig.
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 12:45    Titel: Antworten mit Zitat

nordlicht02 hat folgendes geschrieben::
Das alles ändert aber überhaupt nichts daran, dass derjenige, dessen Rippen oder was auch immer auf den Bildern sind, an den Bildern keinerlei Rechte hat.


Das ist zwar so nach dem KustUrhG richtig, besagt hier aber wenig oder nichts, da für die relevanten Fragen des Arzt-Patientenverhältnisses dieses Gesetz nicht geeignet ist und auch nicht herangezogen werden braucht.

Das Urheberrecht bestimmt sich nach § 72 Absatz 2 UrhG. Das sehe ich auch so.

In der Praxis weiß ich allerdings nicht, ob jeweils erfasst wird, wer von den dazu angestellten Personen denn nun "den Blickwinkel auswählt, die Einstellung der Kamera vornimmt und den Auslöser betätigt".

Praktisch dürfte dies auch uninteressant sein, da der "Urheber" von Rötgenbilder grundsätzlich für seinen Arbeitgeber tätig wird, und dem das Nutzungsrecht obliegt.

Der Umfang des Nutzungsrechtes dürfte sich nun wiederum aus dem Behandlungsvertrag ergeben. Danach kann der Arzt/die Klinik das Bild dann eben zur Behandlung des Geröntgen verwenden.

Ansonsten ergeben sich Nutzungsrechte (bzw. hier eher Nutzungspflichten) aus § 28 der RöV --> http://bundesrecht.juris.de/r_v_1987/__28.html und aus der ärtzlichen Schweigepflicht.

Der Anspruch auf eine Aushändigung einer Kopie des Röntgenbildes gegen Kostenerstattung (das Original muss ohnehin beim Aufbewahrungspflichtigen verbleiben bzw. ihm nach Erstellung einer Kopie zurückgegeben werden) ergibt sich dann aus einer Nebenpflicht des Behandlungsvertrages.

Siehe dazu z.B. hier --> www.aerzteblatt-rheinlandpfalz.de/pdf/rlp0807_015.pdf
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Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
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nordlicht02
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Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 13:08    Titel: Antworten mit Zitat

sanna hat folgendes geschrieben::
Beim Abgebildeten ist denke ich dann wohl auch das Persönlichkeitsrecht verletzt?!?

Ist der Abgebildete denn anhand des Röntgenbildes eindeutig erkennbar? Mit den Augen rollen
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sanna
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Anmeldungsdatum: 04.04.2007
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 13:20    Titel: Antworten mit Zitat

nordlicht02 hat folgendes geschrieben::
sanna hat folgendes geschrieben::
Beim Abgebildeten ist denke ich dann wohl auch das Persönlichkeitsrecht verletzt?!?

Ist der Abgebildete denn anhand des Röntgenbildes eindeutig erkennbar? Mit den Augen rollen


man kann erkennen, das es sich um die Person handelt, wenn man weiss um was es geht
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