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Verfasst am: 22.03.09, 14:36 Titel: Rückhaltung der Kaution zu Recht?!
Eine Frau vermietet "von Privat" an einen Gewerbetreibenden. Die Mietsache (Büro) hat vertraglich eine Teeküche. Der Mieter betreibt aber in dem Büro einen Herd zum Essen kochen, und zwar ohne Dunstabzugshaube!!! Der Vermieter sprach den Mieter an, daß das so nicht geht und bekam postwendend die Kündigung (nach 6 Wochen Mietzeit). Die Kündigung ist ordentlich, mit 3 Monaten Kündigungsfrist, allerdings will der Mieter nun die Kaution, die bereits mehrfach angemahnt wurde, nicht mehr zahlen, da in der Kürze der Zeit das Büro nicht verwohnt werden könne.
Das sieht der Vermieter allerdings anders, da der Büroraum, bzw. die Bauart / Isolierung nicht für das Kochen, v.a. ohne Wrasenabzug, geeignet ist. Auch gibt es in dem Raum kein geeignet großes Fenster um ausreichend zu belüften!
Der Vermieter möchte nun einen Mahnbescheid verschicken, um die Kaution zu erhalten, da er befürchtet, daß das Büro nach Auszug katastrophal aussehen wird.
Ist das sinnvoll? Macht etwas anderes Sinn?
Und wer ist eigentlich wirklich im Recht?
Anmeldungsdatum: 31.01.2005 Beiträge: 4210 Wohnort: Auf diesem Planeten
Verfasst am: 22.03.09, 16:38 Titel:
Wurde im Mietvertrag extra darauf hingewiesen, dass im Sozialraum nicht gekocht werden darf? _________________ Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
Die Benutzung der grünen Bewertungsbutton ist erwünscht
Die Kaution ist vom Mieter an den Vermieter zu zahlen, wenn dieses im Mietvertrag so bestimmt wurde. Meist ist da ein Fristenplan: drei Monate lang je 1/3 der Kaution zu zahlen. Dem muss der Mieter nachkommen.
Kommt er dem nicht nach, ist es sinnvoll, wenn der VM darauf klagt, denn nach Mietende hat er sonst keine Sicherheiten und kann auch nicht mehr so einfach auf die Zahlung der Kaution klagen, denn dann steht ihm der Rückzahlungsanspruch des Mieters gegenüber
Das hat alles mit Kochen nix zu tun. _________________ Herzliche Grüße
FOC
Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
Anmeldungsdatum: 31.01.2005 Beiträge: 4210 Wohnort: Auf diesem Planeten
Verfasst am: 23.03.09, 08:30 Titel:
FOC hat folgendes geschrieben::
Das hat alles mit Kochen nix zu tun.
Das stimmt.... ...interessieren würde es mich trotzdem... _________________ Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
Die Benutzung der grünen Bewertungsbutton ist erwünscht
Hier handelt es sich um einen Gewerbemietvertrag, hat also mit Wohnraum-Mietrecht nichts zu tun. Es gilt was in einem Gewerbemietvertrag vereinbart wurde. Wenn dort vereinbart ist das die Kaution in einer Summe am Mietanfang zu zahlen ist, ist es auch so.
Verfasst am: 23.03.09, 12:04 Titel: Re: Rückhaltung der Kaution zu Recht?!
Angie 71 hat folgendes geschrieben::
Der Vermieter möchte nun einen Mahnbescheid verschicken, um die Kaution zu erhalten, da er befürchtet, daß das Büro nach Auszug katastrophal aussehen wird. Ist das sinnvoll? Macht etwas anderes Sinn?
die vertragliche verpflichtung zur kaution besteht während des gesamten mietverhältnisses und teilweise gar noch darüber hinaus. derzeit wäre ein mahnbescheid daher zulässig und begründet.
problem dürfte nur sein: bis der mahnbescheid zugestellt ist (und nach widerspruch der anspruch begründet), könnte der anspruch schon nicht mehr begründet sein, denn nach dem ende des mietverhältnisses ist der vermieter verpflichtet, die kaution zurückzugewähren. zwar billigt ihm die rechtsprechung diesbezüglich eine überlegungsfrist zu, aber auch die (zwischen 2 und 6 monaten) könnte dann schon abgelaufen sein. ist dies während des prozesses der fall, kann der vermieter theoretisch nur entweder für erledigt erklären oder auf die konkreten forderungen (die zu dem zeitpunkt dann ja schon feststehen sollten) umstellen - einzig wegen der mglw zu erwartenden betriebskostennachzahlung bliebe ein teil der ursprünglichen kautionsforderung begründet. die kosten des verfahrens dürfte in diesem fall immer der mieter zu tragen haben, aber der eigentliche zweck der kaution wird sich nicht erreichen lassen. _________________ .
juggernaut
wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
Das kann ich so im Moment leider nicht sagen. Fest steht, das im Vertrag (Beschreibung der Mietsache) eine TEEKÜCHE steht (eingerichtet ist ein Kühlschrank und ein Spülbecken) und auch gar kein Platz für einen Herd vorgesehen ist. Es ist auch nicht wirklich ein "Sozialraum", sondern ein Büro mit zwei Räumen, wobei die Teeküche Bestandteil des einen Raumes ist. Der Raum lässt sich nur durch einen kippbaren Glasbaustein belüften, was (auch für ganz doofe!!!) jedem einleuchten dürfte, nicht ausreichend ist....
Außerdem ist das Teil an eine Buchhaltung vermietet worden - und jetzt müssen sich die Mitarbeiter während ihrer Nachtschichten dort plötzlich etwas Warmes kochen!!!
Das ist die erste Buchhaltung mit Nachtschicht, von der ich höre!
Verfasst am: 23.03.09, 13:42 Titel: ... noch vergessen...
Der Vermieter wohnt direkt nebenan - man hätte ja mal fragen / drüber reden können...
Aber es wird ein Gasherd mittels einer Gasflasche betrieben - die auch im Büro aufgestellt ist (also nix mit Flasche draussen im Gasschrank und Zuleitung nach drinnen)
Ob das so richtig und zulässig ist?! Bin da leider kein Fachmann. Birgt das evtl Gefahren? (Nur noch mal zusätzlich zu den Dünsten...)
ich glaube darüber brauchen Sie sich keine Sorgen mehr zu machen, denn es wurde ja gekündigt ... _________________ Herzliche Grüße
FOC
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