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Ich bin seit Febr. 2006 nicht mehr in einer Kirche, habe das korrekt angegeben in der Steuererklärung. und auch in den Jahren danach.
Trotzdem wurde mir Kirchensteuer abgezogen für 2006, 2007 und 2008.
Hab ich noch einen Anspruch auf Rückerstattung? Der Fehler liegt ja wohl beim Finanzamt?
Ich bin seit Febr. 2006 nicht mehr in einer Kirche, habe das korrekt angegeben in der Steuererklärung. und auch in den Jahren danach.
Trotzdem wurde mir Kirchensteuer abgezogen für 2006, 2007 und 2008.
Hab ich noch einen Anspruch auf Rückerstattung? Der Fehler liegt ja wohl beim Finanzamt?
Die Erstattung der Kirchensteuer, welche im Einkommensteuerbescheid zu hoch festgesetzt wurde, ist möglich, sofern der Bescheid noch änderbar ist.
Änderbar ist ein Bescheid z. B. dann, wenn die Einspruchsfrist noch nicht vorbei ist oder ein Vorbehalt der Nachprüfung existiert.
Leider ist nichts näheres bekannt, so daß auch keine genauen Aussagen getroffen werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald _________________ Vielen Dank für positive Bewertungen...
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.
"Wer Steuergesetze nicht kennt, muß für den zahlen, der sie gut kennt." (Louis Verneuil, 1893 - 1952)
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Trotzdem wurde mir Kirchensteuer abgezogen für 2006, 2007 und 2008.
Hab ich noch einen Anspruch auf Rückerstattung? Der Fehler liegt ja wohl beim Finanzamt?
Vielleicht hilft ein Blick auf die Lohnsteuerkarte. Falls dort im Feld "Religionszugehörigkeit" eine Konfession eingetragen ist, muß bei der zuständigen Gemeindeverwaltung (Einwohnermeldeamt/Bürgerbüro etc.) korrigiert werden (Vertiefend: Kirchenaustritt).
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Trotzdem wurde mir Kirchensteuer abgezogen für 2006, 2007 und 2008.
Hab ich noch einen Anspruch auf Rückerstattung? Der Fehler liegt ja wohl beim Finanzamt?
Vielleicht hilft ein Blick auf die Lohnsteuerkarte. Falls dort im Feld "Religionszugehörigkeit" eine Konfession eingetragen ist, muß bei der zuständigen Gemeindeverwaltung (Einwohnermeldeamt/Bürgerbüro etc.) korrigiert werden (Vertiefend: Kirchenaustritt).
dadurch kriegen Sie aber ja rückwirkend nicht die Kirchensteuer wieder.
Wenn in der Einkommensteuererklärung tatsächlich angegeben ist, dass keine Kirchenzugehörigkeit besteht und trotzdem Kirchensteuer festgesetzt wurde, dann ist das nach meinem Rechtsempfinden ein Fall des § 129 AO (Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit) . Damit dürfte es unerheblich sein, ob ein bestandskräftiger Bescheid vorliegt oder nicht, das Geld scheint jedenfalls noch nicht "verloren".
Gehaltsabrechnungen und Steuerbescheide gibt es in schriftlicher Form, damit der Empfänger (auch der ungeübte) einen Blick drauf werfen und etwaigen Zweifeln nachgehen kann.
in der Rechtsbehelfsbelehrung jedes ESt-Bescheides ist ein Hinweis zur Kirchensteuerfestsetzung: Widerspruch an "die und die Stelle", die für den jeweiligen bereich gilt!
Dahin muss der Widerspruch geschickt werden - natürlich auch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist! Legen Sie einen Beleg über den Kirchenaustritt bei!
Ich bedanke mich für die Hinweise.
Nach einem Anruf beim Finanzamt konnte der Sachbearbeiter bestätigen, dass ihm die Information über den Kirchenaustritt zum Februar 2006 vorliegt.
Die Lohnateuerkarten waren immer korrekt.
Es war also keine Kirchenzugehörigkeit eingetragen (2006 geändert ab Febr.,2007 und 2008).
Der Widerspruch muss also nicht ans Finanzamt gehen? An das Landeskirchenamt gemeinsame Kirchensteuerstelle?
I ... Nach einem Anruf beim Finanzamt konnte der Sachbearbeiter bestätigen, dass ihm die Information über den Kirchenaustritt zum Februar 2006 vorliegt.
Die Lohnateuerkarten waren immer korrekt. Es war also keine Kirchenzugehörigkeit eingetragen (2006 geändert ab Febr.,2007 und 2008).
Wenn das mir (in Baden-Württemberg) passiert wäre, würde ich dem Finanzamt einen kleinen Brief mit ungefähr folgendem Text schreiben.
SgDuH,
ich bitte, den ESt-Bescheid 2006 vom xx.xx.xxxx, den ESt-Bescheid 2007 vom xx.xx.xxxx und den ESt-B vom xx.xx.xxxx gemäß § 129 der Abgabenordnung zu korrigieren. In allen Bescheiden wurde KiSt festgesetzt, obwohl ich seit 2/2006 keiner erhebungsberechtigten Kirche mehr angehöre.
MfG
BS
Das müsste genügen. Wie ich schon erwähnt habe, ist kein Rechtsmittel (schon gar kein "Widerspruch" gegenüber dem Finanzamt) notwendig. Ob sich in NRW auch das Finanzamt darum kümmert oder ein "Landeskirchenamt" existiert und zuständig ist müsste sich aus dem Steuerbescheid (dem "Kleingedruckten" nach der eigentlichen Festsetzung) ergeben.
Im Zweifel hilft auch ein nochmaliger Anruf beim Sachbearbeiter des Finanzamts. Vielleicht erklärt der sogar, dass er die Angelegenheit sofort und ohne weiteres Zutun erledigt. Ich sehe - jedenfalls für die mir geläufigen Verfahrensabläufe - keinen Grund, weshalb er das nicht tun sollte.
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