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Verfasst am: 25.03.09, 23:09 Titel: Verschweigen von Bauvorhaben bei Vertragsabschluss
Hallo
Vor etwas mehr als 2 Jahren haben wir ein altes Haus in einer Kleinstadt gekauft. Bei der Erstellung des Kaufvertrages durch den Notar, wurde der frühere Besitzer gefragt, ob er von geplanten Bauvorhaben auf angrenzenden Grundstücken wisse. Der Verkäufer antwortete mit Nein. Am Tag der Schlüsselübergabe, ca. 3 Wochen nach Unterzeichnung des Kaufvertrages, informierte uns der frühere Besitzer, dass er dem direkt angrenzenden Nachbarn die Erlaubnis erteilt habe, die marode Rückwand des direkt auf unsere Grenze gebauten Stalles zu sanieren - sprich abzubrechen und neu zu errichten. Eine Massnahme, die für uns verständlich war, da die Mauer wirklich marode aussah.
Knapp ein Jahr später wurden wir vom besagten Nachbar in Kenntnis gesetzt, dass die Bauarbeiten jetzt beginnen würden. Wieder dachten wir nichts Böses. Nach dem Giessen des Fundamentes wurden wir zum ersten Mal misstraurisch, da sich ganz deutlich der Grundriss eines Wohnhauses aus den erstellten Anschlüssen erkennen liessen. Durch Nachfrage beim Nachbarn wurde uns das auch bestätigt, man wollte uns aber keine genaue Auskunft über die exakte Bauhöhe geben. Nunja, das Haus steht zwischenzeitlich und nach längerem hin und her war ich heute auf dem zuständigen Bauamt um mich über die Bauakte zu informieren.
Und in dem Moment platzte die "Bombe". Der vorherige Besitzer unseres Hauses musste seine Einwilligung zum Abriss und der Erstellung eines Wohnhauses als direkte Grenzbebauung an sein Grundstück schon vor Abschluss des schriftlichen Kaufvertrages erteilt haben, da die Baupläne lt. Stempeldatum vor unserem Notartermin beim Bauamt eingetroffen waren. Desweiteren hatte er uns auch verschwiegen, dass der geplante Neubau 40cm höher würde als das ursprüngliche Gebäude, ein Umstand, der gerade bei Grenzbebauungen in einer Altstadt einiges Ausmacht.
Und hier kommt nun unsere Frage. Kann uns jemand aus dem Forum sagen, ob wir unseren Verkäufer wegen dem Verschweigen des geplanten Bauvorhabens belangen können? Bzw. rückwirkend eine Kaufpreisminderung erwirken können?
Wir werden in den nächsten Tagen auf das zuständige Kreisbauamt gehen um durch Akteneinsicht das genaue Datum der von ihm erteilten Bewilligung rauszufinden.
Besten Dank im Voraus und schönen Abend wünsch ich
Der nette Herr vom Bauamt hatte mir Gestern empfohlen mich mal mit unserem Anwalt zusammenzusetzen. Gerade durch den Umstand, dass es sich um eine direkte Grenzbebauung handelte und wir durch das höhergebaute Gebäude einiges weniger Lichteinfall auf unser Grundstück haben.
Uns geht es vorallem um das Verschweigen dieses Umstandes, denn unser Grundstück ist das Einzige in der ganzen Strasse, dass trotz nahem Aufeinanderwohnen genügend Fläche besitzt um sogar noch einen kleinen Gemüsegarten zu haben. Und gerade da spielt der Faktor Lichteinfall beim Kauf schon eine grössere Rolle, war für uns auch eine der Hauptkriterien, die zu dem Kauf dieser Immobilie führten. Auch haben wir durch das höhere Gebäude in einem Zimmer bedeutend weniger Helligkeit, ein weiterer Punkt, der gerade bei Häusern um 1900 herum schon ein Aspekt ist.
Wir wissen, dass die Baupläne für das Wohnhaus kurz nach dem entstehen des mündlichen Kaufvertrages von unserer Immobilie auf dem örtlichen Bauamt eingegangen sind. Das Erstellen des schriftlichen Kaufvertrages fand ca. 1 Woche später statt. Hat sich der frühere Besitzer durch die Zurückhaltung dieser Informationen nicht rechtswidrig verhalten, vorallem da er ja bei der Erstellung des schriftlichen Vertrages von Notar explizit darauf angefragt wurde?
Fragen über Fragen, aber vieleicht weiss jemand eine Antwort drauf.
Danke & Gruss
Redhead
Unseres nicht.
Da sämmtliche Gebäude unseres Nachbars höher als unser Haus sind, stehen wir in seinem Schattenwurf. Die 2 Wohnhäuser sowie ein Zwischenbau unseres Nachbars wurden direkt an die Grenze gebaut.
Und beim Zwischenbau wurde vor ca. 3 Wochen nun auch noch das Flachdach um 30cm erhöhtt, dies jedoch def. ohne Baugenehmigung.
Verfasst am: 26.03.09, 18:36 Titel: Vom Rathaus ...
Salut
...kommt man klüger
redhead hat folgendes geschrieben::
...
Hat sich der frühere Besitzer durch die Zurückhaltung dieser Informationen nicht rechtswidrig verhalten, vorallem da er ja bei der Erstellung des schriftlichen Vertrages von Notar explizit darauf angefragt wurde?
Jedenfalls dann, wenn im Kaufvertrag Verkäuferhaftung für fahrlässiges Verschweigen als Bestandteil einer Rückabwicklungsklausel vereinbart war.
Verschattung ist zweifellos obendrein ein Schaden.
Streitig wäre die Beweisbarkeit des Verschweigens.
Die Gegenseite mag jedoch erwidern, daß ihr das Verschweigen von Umständen, die zur Kenntnis zu nehmen Ihre Obliegenheit gewesen wäre, nicht angelastet werden könne: Sie hätten auch die Baugrundakte bzw. das Lastenverzeichnis vor Erwerb einsehen können, es sei nicht Veräußererangelegenheit, Ihnen Ihre Erkundungen vorzugeben. _________________ Adieu
RM hat folgendes geschrieben::
Bis hierher kann man zustimmen... Danach wird die Argumentation aber etwas abenteuerlich... ...
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