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Verfasst am: 07.03.05, 16:11 Titel: Bekanntgabe der Quartalsnoten
Hallo zusammen!
Ich habe zwei Fragen zur Bekanntgabe der Quartalsnoten in der gymnasialen Oberstufe (JGST 13, NRW):
Ist ein Lehrer Verpflichtet, ohne ausdrückliche Nachfrage des Schülers die Quartalsnoten bekannt zu geben? (In meinem Fall hat der Lehrer die Quartalsnoten selbst auf Nachfrage hin nicht bekannt gegeben.)
Welche Konsequenz hat es, wenn ein Lehrer seiner Noten-Auskunftpflicht nicht nachkommt? (Ich bin in dem entsprechenden Fach mit meiner Note auf dem 13.1-Zeugnis nicht einverstanden und überlege, dagegen beschwerde bei der Schulleitung einzulegen.)
Ich muss zugeben, dass ich den Begriff "Quartalsnoten" bisher noch nicht kannte. Ich vermute, Sie meinen § 13 II 2 APO-GOSt: "Etwa in der Mitte des Kurshalbjahres unterrichtet die Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler über den bis dahin erreichten Leistungsstand." Die Formulierung lässt keinen Spielraum für Interpretation, die Unterrichtung ist verpflichtend.
Welche Konsequenzen hängen daran, wenn die Unterrichtung verweigert wird? Ich kann mir durchaus vorstellen, dass der Schüler nachher, wenn er mit der Endnote nicht zufrieden ist, argumentieren kann, dass er eine bessere Note erhalten hätte, wäre er, wie die Ausbildungsordnung es vorschreibt, beizeiten über seinen Leistungsstand informiert worden. Voraussetzung dieses Arguments wird vermutlich sein, dass der Schüler seinen Anspruch zum geeigneten Zeitpunkt auch geltend gemacht hat, aber dies scheint ja hier der Fall zu sein.
Und dann? Ein Schulhalbjahr oder Schuljahr kann ja nicht einfach nachgeholt werden, nur um eine nicht sachgerecht ermittelte Note richtig zu ermitteln. Letzten Endes wird es vermutlich bei der erteilten Endnote bleiben. Es bleibt dann tatsächlich nur, beim Schulleiter oder bei der Schulaufsicht vorzusprechen.
Dr. Christian Birnbaum hat folgendes geschrieben::
Ich muss zugeben, dass ich den Begriff "Quartalsnoten" bisher noch nicht kannte. Ich vermute, Sie meinen § 13 II 2 APO-GOSt: "Etwa in der Mitte des Kurshalbjahres unterrichtet die Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler über den bis dahin erreichten Leistungsstand." Die Formulierung lässt keinen Spielraum für Interpretation, die Unterrichtung ist verpflichtend.
"Quartalsnoten" ist bei uns an der Schule ein stehender Begriff. Ich bin jedoch sicher, dass damit die von Ihnen genannte Vorschrift gemeint ist.
Bisher war mir lediglich klar, dass der Lehrer auf Nachfrage hin zur Auskunft verpflichtet ist. (§ 21 Abs. 5 ASchO: „Auf Wunsch ist die Schülerin oder der Schüler jederzeit über ihren oder seinen Leistungsstand zu unterrichten.“) Dass er selbst ohne ausdrückliche Nachfrage des Schülers gegen Mitte des Halbjahres (an unserer Schule sind die Termine dafür festgesetzt) über den "erreichten Leistungsstand" unterrichten muss stritt der Lehrer ab.
Herzlichen Dank für die schnelle und informative Antwort!
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