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Ausschluss vom Unterricht wegen Verweigerung einer Blutprobe

 
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jajosch
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Anmeldungsdatum: 02.03.2005
Beiträge: 644

BeitragVerfasst am: 03.03.05, 22:10    Titel: Ausschluss vom Unterricht wegen Verweigerung einer Blutprobe Antworten mit Zitat

Hallo,

darf die Schule den Schüler A, (ca. 19 Jahre alt) vom Unterricht ausschließen, weil A eine auf seiner Schule durchgeführten "Blutprobenserie", der Polizei diese verweigerte?
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Richard Gecko
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 7763

BeitragVerfasst am: 03.03.05, 22:19    Titel: Antworten mit Zitat

Was ist denn das für eine Schule? Und wieso gab es eine Blutprobenserie?
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jajosch
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 02.03.2005
Beiträge: 644

BeitragVerfasst am: 03.03.05, 22:33    Titel: Antworten mit Zitat

Eine staatl Schule, Gym/Real usw. Wurde durch eine Freund übermittelt. Die Polizei holt an irgendeiner Schule Blutproben eint, um Schüler auf Drogen etc. zu testen. Dieser will verweigern. Hat er dafür eine Grundlage?
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hawethie
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2279

BeitragVerfasst am: 04.03.05, 12:00    Titel: Antworten mit Zitat

Hi
die Polizei muss schon einen gewichtigen Grund haben, in ein Grundrecht (körperliche Unversehrtheit) eingreifen zu können. Eine Reihenuntersuchung "einfach so" oder aus "erziehrischen Gründen" oder "es könnte ja sein" ist mE nicht zulässig.
Daher würde ich auch verweigern.
Gegen einen Ausschluss vom Unterricht würde ich sämtliche Rechtsmittel ausnutzen.

Gruß
HaWeThie
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Dux
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 01.01.2005
Beiträge: 356

BeitragVerfasst am: 07.03.05, 00:12    Titel: Antworten mit Zitat

hawethie hat folgendes geschrieben::
Hi
die Polizei muss schon einen gewichtigen Grund haben, in ein Grundrecht (körperliche Unversehrtheit) eingreifen zu können. Eine Reihenuntersuchung "einfach so" oder aus "erziehrischen Gründen" oder "es könnte ja sein" ist mE nicht zulässig.
Daher würde ich auch verweigern.
Gegen einen Ausschluss vom Unterricht würde ich sämtliche Rechtsmittel ausnutzen.

Gruß
HaWeThie


Zustimmung! So einfach geht das nicht. Vor allem muß sich eine Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahme auf Fehlverhalten in Hinblick auf die Schule beziehen und nicht nur auf eine polizeiliche Maßnahme (v.a. nicht eine rechtswidrige!), die in der Schule stattfindet.
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