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Verfasst am: 05.03.05, 18:08 Titel: 1740,00 Euro für einen Brief ?
Folgender Fall:
Jemand steht am Anfang eines Scheidungsverfahrens und hat mit seinem Anwalt ein Pauschalhonorar von 1500,00 vereinbart (zzgl. Umsatzsteuer) für die Vertretung in der Trennungssache. Der Mandant hat im wesentlichen mit dem Anwalt einen einzigen Termin und der Anwalt schreibt einen Brief an die gegnerische Partei.
Der Anwalt baut dann nachweisbar mehrfach Bockmist, entschuldigt sich auch dafür, und meint, sowas kommt bei ihm eigentlich nicht vor. Außerdem gibt er nachweislich falsche Auskunft bzgl. Kündigungsfristen eines Arbeitsverhältnisses.
Der Mandant entschließt sich daraufhin, den Anwalt zu wechseln. Der neue Anwalt kündigt das Mandat.
Jetzt verlangt der alte Anwalt sein volles Honorar von 1740,00 Euro.
Das kann ja wohl nicht ganz seriös sein, oder ? Muss man das hinnehmen ?
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 06.03.05, 00:05 Titel:
Wenn die vereinbarten Leistungen erbracht wurden, besteht auch ein Honoraranspruch. Ob dieser im Einzelfall wegen "Schlechtleistung" zu kürzen ist, wäre genau zu prüfen.
Die Frage "1740 EUR für einen Brief?" geht jedoch fehl, da Honorare allein am Streitwert und nicht am Aufwand festgemacht sind. Bei einem Streitwert von 1 Million kann ein Anwalt durchaus eine fünfstellige Summe für ein dreizeiliges Schreiben kassieren, wenn die Gegenseite danach einlenkt. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Wenn die vereinbarten Leistungen erbracht wurden, besteht auch ein Honoraranspruch. Ob dieser im Einzelfall wegen "Schlechtleistung" zu kürzen ist, wäre genau zu prüfen.
Die Frage "1740 EUR für einen Brief?" geht jedoch fehl, da Honorare allein am Streitwert und nicht am Aufwand festgemacht sind. Bei einem Streitwert von 1 Million kann ein Anwalt durchaus eine fünfstellige Summe für ein dreizeiliges Schreiben kassieren, wenn die Gegenseite danach einlenkt.
Kürzen wegen Schlechtleistung ist nicht, weil das Dienstleistungsrecht solche Ansprüche nicht kennt. Hat der BGH kürzlich für den Anwaltsvertrag entschieden. Es bleiben nur Schadensersatzansprüche. Voraussetzung: Schaden
Verfasst am: 17.03.05, 14:33 Titel: Re: 1740,00 Euro für einen Brief ?
gandolf hat folgendes geschrieben::
Der Anwalt baut dann nachweisbar mehrfach Bockmist, entschuldigt sich auch dafür, und meint, sowas kommt bei ihm eigentlich nicht vor. Außerdem gibt er nachweislich falsche Auskunft bzgl. Kündigungsfristen eines Arbeitsverhältnisses.
Der Mandant entschließt sich daraufhin, den Anwalt zu wechseln.
Das könnte eine berechtigte fristlose Mandatskündigung aus wichtigem Grund, § 626 BGB gewesen sein. Dann verliert der Anwalt seinen Vergütungsanspruch insoweit, wie seine bisherigen Leistungen für den Mandanten kein Interesse haben, § 628 BGB.
gandolf hat folgendes geschrieben::
Der neue Anwalt kündigt das Mandat.
Jetzt verlangt der alte Anwalt sein volles Honorar von 1740,00 Euro.
Das kann ja wohl nicht ganz seriös sein, oder ? Muss man das hinnehmen ?
Wenn der Vertrag mit dem alten Anwalt ein "Dienstvertrag" war, dann verliert der seinen Vergütungsanspruch nicht schon durch "Schlechtleisten". Soweit der Mandant rasch genug (zwei Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrunds) den Dienstvertrag fristlos gekündigt hat, kann der dienstverpflichtete Anwalt diejenigen seiner Leistungen nicht mehr vergütet verlangen, die für den Mandanten wegen der Kündigung nicht von Interesse sind.
Ansonsten könnte dem anwaltlichen Anspruch auf Vergütung geleisteter Dienste wegen einer Vertragspflichtverletzung "nur" ein Schadensersatzanspruch entgegengehalten werden (d.h. es bräuchte "nur" der (Vermögens-)Zustand hergestellt zu werden, wie er ohne die Pflichtverletzung bestehen würde, also "erst" bei einer auf die Pflichtverletzung zurückzuführenden Schädigung des Mandanten.)
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