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Verfasst am: 31.03.05, 21:34 Titel: Wegen Umzug auf eine neue schule?
Hallo! Vielleicht kann mir jemand einen Rat geben! Mein Sohn geht auf eine Sprachbehindertenheilschule! Da wir gerne Umziehen möchten müsste er eigendlich in einen anderen Bezirk zur Schule gehen, nun meine Frage! Kann man evtl. einen Antrag stellen das er vielleicht auf seiner alten Schule bleiben kann??? Würde mich sehr freuen wenn mir jemand helfen könnte!!! Danke im Vorraus!!!
Mit Landesgesetzen aus NRW ist das etwas schwierig. Anders als z.B. Hessen, Sachsen oderSH veröffentlicht NRW seine Gesetze in der Regel nur kostenpflichtig. Aber im Bildungsbereich gibt es Ausnahmen. Suchen Sie am besten mal hier:
Mir ist schon klar, daß man gerade in schwierigen Situationen nicht auch noch einen Schulwechsel will. Wenn es einigermaßen machbar ist, also die Auslastung der beiden Schulen nicht dagegen spricht, die Kosten in etwa die gleichen sind und es keine entgegenstehenden festen Regelungen gibt, sollte der Junge eigentlich an der alten Schule bleiben können. Das erreichen Sie aber am besten, wenn Sie die zuständigen Schulleiter überzeugen können. Freundlichkeit und sachliche Argumente helfen da manchmal mehr als Paragraphen aus dem Schulgesetz. Erzählen Sie dem Leiter der bisherigen Schule erst mal, wie gut Ihr Sohn gerade mit diesen Lehrern sich verbessert hat, welches hervorragende Vertrauensverhältnis zu den Lehrern und der Schule besteht (falls das stimmt), dann haben Sie schon mal eine wichtige Person auf Ihrer Seite. Falls der Leiter der neuen Schule auch mitreden will: natürlich haben Sie keine Zweifel, daß dort auch hervorragende Arbeit geleistet wird, aber der Bub ist nun mal schon so gut an die alten Lehrer gewöhnt, hat dort seine Freunde, usw.
Die erste Frage ist, ob der Schulträger nach §§ 9 I 2, 3 I SchVG eine Schulbezirkssatzung erlassen hat. Wenn nicht, besteht Schulwahlfreiheit, dann dürfte sich das Problem nicht stellen. Schulträger der Sprachbehindertenheilschule in der Primarstufe ist die Gemeinde, in der Sekundarstufe I der Landschaftsverband (§ 10 V SchVG). Wir sprechen wohl über die Primarstufe? Finden Sie also heraus, wer der Schulträger ist, vermutlich die Stadt Düsseldorf, und erkundigen Sie sich, ob es eine Satzung über Bezirke gibt.
Wenn ja, dürfte es aber auch kein Problem geben. § 9 I 5 SchVG sieht vor, dass die Aufnahme eines aus einem anderen Schulbezirk stammenden Kindes abgelehnt werden kann. Da steht nichts dazu, dass man das Kind auch bei der neuen Schule anmelden muss, wenn man umzieht.
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