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Hallo,
ich habe die Betreuung für meinen Demenz kranken Vater beantragt.Stimmt es das mein Vater dem Gericht Vermögensanteilig, Geld für meine Betreuung bezahlen muss.Ich habe da mal was von pro 5000 Euro Vermögen gelesen?
Ich dachte ich bekäme eine Aufwandsentschädigung vom Gericht und nicht das wir auch noch dafür bezahlen müssen, dass ich der Betreuende bin.
Vielen Dank Gruss Bernie
Das Gericht scheint dahingehend zu tendieren, dass ein Berufsbetreuer eingeschaltet wird, sofern noch Geld vorhanden ist. Wenn nichts mehr da ist, wird es gerne auf Verwandte abgewälzt, denn die Betreuung kostet den Staat viel Geld. Sollte der Betreute einmal etwas erben (bis zu 10 Jahre nach der Betreuung), dann kann der Staat Regreß auf dieses Erbe nehmen und die verauslagten Betreuungskosten damit zurückfordern.
Und jetzt, wo schon die Finanzämter Einblick in Konten haben können, dann bestünde wohl auch die Möglichkeit anderer Behörden..... Gruss kati
Es ist richtig, dass Sie eine Aufwandsentschädigung vo Gericht bekommen, aber wieso soll die Allgemeinheit dafür zahlen, wenn Ihr Vater doch noch ein entsprechend hohes Vermögen hat?
Das Gericht scheint dahingehend zu tendieren, dass ein Berufsbetreuer eingeschaltet wird, sofern noch Geld vorhanden ist. Wenn nichts mehr da ist, wird es gerne auf Verwandte abgewälzt, denn die Betreuung kostet den Staat viel Geld. Sollte der Betreute einmal etwas erben (bis zu 10 Jahre nach der Betreuung), dann kann der Staat Regreß auf dieses Erbe nehmen und die verauslagten Betreuungskosten damit zurückfordern.
Oh Mann, bitte geben Sie lieber keine Antworten, anstatt solche Auskünfte zu geben. Diese Antwort passt überhaupt nicht zur gestellten Frage.
Zur Sache:
1. Sie bekommen eine Aufwandsentschädigung. Diese können Sie dem Vermögen Ihres Vaters entnehmen (natürlich können Sie hierauf auch verzichten). Vom Gericht bekommen Sie kein Geld, wenn Ihr Vater Vermögen hat.
2. Ihr Vater muss grds. Gerichtskosten für die Betreuung zahlen, allerdins nur, wenn das Vermögen mehr als 25.000 EUR beträgt. Und die Kosten halten sich auch dann in Grenzen, nämlich 5 EUR pro angefangene 5.000 EUR Vermögen pro Jahr.
Das ganze ist nachzulsen in § 92 der Kostenordnung (KostO). _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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