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Verfasst am: 16.04.05, 00:49 Titel: meisterprung nicht bestanden
Hallo,
ich benötige ganz dringend einen Rat.
Ich habe die Meisterprüfung im praktischen Teil abgelegt und nicht bestanden.
Wiederspruch habe ich eingelegt.
Zu meiner Bergündung.
Ich musste eine Schriftplatte anfertigen mit selbst angefertigten Buchstaben.
In dem Meisterprüfungsberufsbild für Maler steht ausdrücklich, das auch Klebebuchstaben ( geplottertterte Buchstaben ) mitgebracht und Aufgeklebt werden dürfen.
Die Prüfer haben dies aber strengstens Verboten.
Durch diese Erschwernis der Aufgabe haben meine anderen Aufgaben gelitten.
Habe ich Erfolgsaussichten dagegen anzugehen?
Ist das ein Verfahrensfehler oder sonstiges?
Wenn in der Prüfungsordnung steht, dass Sie die Buchstaben verwenden dürfen, durften Sie sie verwenden. Wenn Ihnen dies vom Prüfer/von der Prüfungskommission verboten wurde, ist das ein Verfahrensfehler. Die Prüfung war rechtswidrig und muss wiederholt werden. Voraussetzung ist natürlich, dass Sie Rechtsmittel einlegen.
Ist es auch ein Verfahrensfehler, wenn ich diese Prüfung schon einmal absolviert habe und also wissen musste das diese Klebebuchstaben nicht erlaubt werden?
Die Prüfer meinten, das ich im Stillschweigen mich damit dann einverstanden erklärt hätte.
Anmeldungsdatum: 17.01.2005 Beiträge: 493 Wohnort: im hohen Norden
Verfasst am: 17.04.05, 11:13 Titel:
maler hat folgendes geschrieben::
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ist es auch ein Verfahrensfehler, wenn ich diese Prüfung schon einmal absolviert habe und also wissen musste das diese Klebebuchstaben nicht erlaubt werden?
Die Prüfer meinten, das ich im Stillschweigen mich damit dann einverstanden erklärt hätte.
MfG s.p
Entscheidend ist, was in der Prüfungsordnung steht, nicht im Berufsbild. Wenn die Prüfungsordnung Hilfsmittel zuläßt, kann der Prüfer sie nicht ausschließen.
Legen Sie auf jeden Fall Widerspruch ein.
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