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Fall: Vor einer Betreuerbestellung wurde ein Verfahrenspfleger vom Vormundschaftsgericht zur Frage der Notwendigkeit bestellt. Darf dieser Verfahrenspfleger später im Anschluß diese rechtliche Betreuung übernehmen?
Darf dieser Verfahrenspfleger von einem anderen rechtlichen Betreuer (z.B. bei dessen Urlaubsabwesenheit)später bevollmächtigt werden?
man muss das grundsätzlich schon eher alsunüblich ansehen, dass der einesetzte Verfahrenspfleger - zur Frage der Notwendigkeit einer Betreuung - daraufhin als Betreuer eingesetzt wird. Wenn dieser jedoch geeignet ist und sich kein anderer Geeigneter findet, besteht durchaus die Möglichkeit ,diesen Verfahrenspfleger nach seiner Tätigkeitkeit als solcher als Betreuer der Person einzusetzten.
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