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Vertrauenslehrer und Schweigepflicht

 
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schnitzel
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.02.2005
Beiträge: 36

BeitragVerfasst am: 10.05.05, 18:10    Titel: Vertrauenslehrer und Schweigepflicht Antworten mit Zitat

Der folgende mögliche Fall wurde kürzlich am Seminar diskutiert...

Nehmen wir an, dass an einer Schule eine große Scheibe mutwillig zerstört wurde. Eine Lehrerin erfährt von einer Schülerin in einem vertraulichen Gespräch, wer die Täter waren.

Kann/Muss die Lehrerin die Information weitergeben (an Rektor oder Polizei) ohne die Schülerin namentlich zu erwähnen? Würde sich die Situation ändern, wenn die Lehrerin die Vertrauenslehrerin der Schule wäre?

Bin gespannt auf die Meinung bzw. Erfahrung der Forumsmitglieder!
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gloriaD
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 07.03.2005
Beiträge: 1484

BeitragVerfasst am: 11.05.05, 08:11    Titel: Re: Vertrauenslehrer und Schweigepflicht Antworten mit Zitat

schnitzel hat folgendes geschrieben::
Der folgende mögliche Fall wurde kürzlich am Seminar diskutiert...

Nehmen wir an, dass an einer Schule eine große Scheibe mutwillig zerstört wurde. Eine Lehrerin erfährt von einer Schülerin in einem vertraulichen Gespräch, wer die Täter waren.

Kann/Muss die Lehrerin die Information weitergeben (an Rektor oder Polizei) ohne die Schülerin namentlich zu erwähnen? Würde sich die Situation ändern, wenn die Lehrerin die Vertrauenslehrerin der Schule wäre?

Bin gespannt auf die Meinung bzw. Erfahrung der Forumsmitglieder!


Die Frage ist ganz eindeutig zu beantworten:

Pfeil 1. Ein Lehrer darf derartige Kenntnisse seinem Dienstherrn nicht verschweigen. Ein Vetrstoß gegen diese Pflicht kann disziplinarrechtliche Konsequenzen haben.
Pfeil 2. Als Zeuge ist er zur Wahrheit verpflichtet. Macht er insoweit falsche Angaben der Polizei gegenüber, kann er sich wegen Beihilfe zu einer Straftat strafbar machen. Wenn die falsche Aussage dem Gericht gegenüber macht, ist auch dies für sich als Falschaausage strafbar. Seine Aussage kann notfalls mit Beugehaft erzwungen werden.
Pfeil 3. Eine spezifische Schweigepflicht oder ein Auskunftsverweigerungsrecht ergibt sich auch aus der Stellung als "Vertrauenslehrer" der Schule nicht.

Ausrufezeichen Es ist daher ein Gebot der Fairness, Schüler immer schon über diese rechtlichen Grundlagen zu informieren und ihnen nicht die Illusion zu geben, sie könnten sich insoweit "vertrauensvoll" an einen Lehrer wenden. Ausrufezeichen
_________________
gloriaD
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