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Anmeldungsdatum: 09.04.2005 Beiträge: 3 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 25.05.05, 00:31 Titel: Unterschriftsbeglaubigung eines vorformulierten Dokuments
Im Rahmen einer Erbschaft haben meine Mutter und ich je zur Hälfte eine Beteiligung an einer Firma geerbt (Kommanditanteil). Meinen Anteil werde ich an meine Mutter übertragen und nur sie soll nun ins Handelsregister eingetragen werden. Damit meine Mutter als Kommanditistin ins Handelsregister eingetragen werden kann, habe ich von der KG ein vorformuliertes Schreiben (Meldung zur Eintragung ins Handelsregister) erhalten, welches gegenüber dem Amtsgericht alle Sachverhalte darlegt (Tod meines Vaters, Erbfolge und meine Übertragung meines Anteils). Dieses Schreiben bedarf einer vom Notar beglaubigten Unterschrift.
Soweit, sogut ... also war ich beim Notar und dieser hat meine Unterschrift beglaubigt.
Bei der Kostenberechnung hat der Notar jedoch nicht eine "normale Beglaubigung" nach §45 KostO zum Ansatz gebracht, sondern eine doppelt so hohe Gebühr, die wie folgt benannt ist:
§§ 32, 38 II 7, 145 KostO (Handelsregisteranmeldung) 5/10
Der Notar hat den Inhalt des vorgelegten Schriftstücks weder geprüft noch in irgendeiner Weise an der Erstellung des Schriftstückes mitgewirkt. Es hat auch keine "Beurkundung" stattgefunden, sondern lediglich die Beglaubigung meiner Unterschrift. Ich bin daher über diese Gebühr, die doppelt so hoch ist wie eine "normale Beglaubigung", sehr verwundert und bezweifle die Richtigkeit.
Meine Frage nun: Darf ein Notar bei einem bereits vollkommen vorgefertigten Schriftstück bei dem er weder an der Erstellung mitgewirkt hat noch irgendwelche Prüfungen vorgenommen hat, wirklich nach §145 und §38 abrechnen wenn lediglich die Unterschrift beglaubigt wurde?
Hallo zusammen,
wenn einwendungen gegen die kostenberechnug bestehen, sind diese am besten unmittelbar dm Notar gegenüber zu erklären.
Entweder erhilft den Einwendungen ab (Fehler passieren auch bei einer Kostenberechnung) oder er hilft ihnen nicht ab, dann gibt er eine Begründung, mit der man sich zufrieden geben kann oder nicht. Wenn nicht, dann muss der Notar die Kostenrechnung dem Landgericht zur Überprüfung vorlegen.
Gruß Reinhard
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