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recht.de :: Thema anzeigen - Haustürschlüssel abgebrochen-was muß die Haftpflicht zahlen?
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Haustürschlüssel abgebrochen-was muß die Haftpflicht zahlen?

 
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gireh
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Anmeldungsdatum: 31.05.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 02.06.05, 20:24    Titel: Haustürschlüssel abgebrochen-was muß die Haftpflicht zahlen? Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

angenommen jemandem bricht der Haustürschlüssel in einem Mietshaus ab und das Schloß muss ausgetauscht werden. Natürlich müssen in diesem Fall auch alle Schlüssel der übrigen Mietparteien ausgetauscht werden.

Für welchen Teil muss die Hapftpflicht aufkommen? Oder muss sie den kompletten Aufwand ersetzen.

Ist es zum Beispiel richtig, dass die Hapftlicht nur den Austasch des Schlosses zahlt, die kompletten Nachschlüssel für die übrigen Mietparteien aber vom Versicherten selbst bezahlt werden müssen?

Danke für eure Antworten

Gruß
gireh
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FM
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 03.06.05, 09:15    Titel: Re: Haustürschlüssel abgebrochen-was muß die Haftpflicht zah Antworten mit Zitat

gireh hat folgendes geschrieben::

angenommen jemandem bricht der Haustürschlüssel in einem Mietshaus ab und das Schloß muss ausgetauscht werden. Natürlich müssen in diesem Fall auch alle Schlüssel der übrigen Mietparteien ausgetauscht werden.

Für welchen Teil muss die Hapftpflicht aufkommen? Oder muss sie den kompletten Aufwand ersetzen.


Wenn der Mieter selbst den Schlüssel abgebrochen hat: im Normalfall wird die Privathaftpflichtversicherung nichts zahlen, da gemietete Sachen vom Versicherungsschutz ausgenommen sind. Es gibt aber auch Verträge, die das mit einschließen.
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gireh
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 31.05.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 03.06.05, 09:37    Titel: Antworten mit Zitat

Erstmal Danke für die Antwort!

Da die Versicherung in meinem Konstrukt die Kosten für den Ersatz des Haustürschlosses übernimmt, gehen wir davon aus das eine Klausel existiert, die zumindest den Ersatz von "fremden, privat genutzen Schlüsseln" mit einbezieht.

Aber - und darauf kommt es (mir) hauptsächlich an: Wenn die Versicherung tatsächlich die Kosten für das Schloß übernimmt, ist Sie dann nicht auch verpflichtet für die notwendigen Nachschlüssel der übrigen Mieter aufzukommen??

Gruß
Gireh
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Hamster
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Anmeldungsdatum: 14.01.2005
Beiträge: 377

BeitragVerfasst am: 03.06.05, 09:53    Titel: Antworten mit Zitat

Ähm, Moment einmal. Winken

@ FM, seitwann sind MItsachschäden denn nicht mehr in der Privathaftpflichtversicherung mitversichert, denn wenn man mich fragt, handelt es sich hierbei um ein typisches Schadensbeispiel für solch einen Fall ?
Denn wenn ich das vom Vermieter eingebrachte Waschbecken in meiner Wohnung beschädige wird das schließlich auch von der PHV getragen.
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FM
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 03.06.05, 10:15    Titel: Antworten mit Zitat

Siehe § 4 I 6 a) der Musterbedingungen des GDV!

Quelle:

http://www.bundderversicherten.de/bdv/versicherungsarten/Haftpflicht/HPVALLBedingungen.pdf
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Mogli
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 03.06.05, 10:38    Titel: Antworten mit Zitat

klar, in den AHB ist das ausgeschlossen. Aber für die Privathaftpflichtversicherung gelten nicht nur die AHB, sondern auch die Risikobeschreibungen und Besondeeren Bedingungen für die Privathaftpflicht, und da sind Schäden an gemieteten Wohnräumen gewöhnlich wieder mit eingeschlossen.
_________________
Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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gireh
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Anmeldungsdatum: 31.05.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 03.06.05, 12:48    Titel: Antworten mit Zitat

Richtig, gemietete Sachen können in diesem Fall nicht ganz ausgeschlossen sein, da die Versicherung ja bereits einen Teil des Schadens übernommen hat (hätte)!

Wie sieht es aber mit dem Rest aus? Jemand noch eine Idee?

Gruß
Gireh
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talla
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 03.06.05, 13:57    Titel: Antworten mit Zitat

es gibt tatsächlich private haftpflichtversicherungsverträge (auch aktuelle) in denen mietsachschäden nicht mitversichert sind! die sind aber die ausnahme...

mal davon ausgehend dass die mietsachschäden eingeschlossen sind:

dann solte die regulierung so aussehen:
erstattet wird der austausch des schlosses und die schlüssel der anderen mieter. das hat auch nichts mit mietsachschaden zu tun, da der mieter ja weder die eingangstür zum haus noch die schlüssel der anderen mieter gemietet hat. ist also ein "ganz normaler" haftpflichtschaden.

handelt es sich um die wohnungstür, so wird erst ein mietsachschaden draus, was aber im endeffekt keinen unterschied für die erstattung durch die versicherung macht...ess ei denn, mietsachschäden sind nicht mitversichert!

der schlüssel des mieters, der den schaden verursacht hat, ist nicht versichert, da es sich dabei um eine gemietete, bewegliche (!) sache handelt. mietsachschäden sind nach den musterbedingungen nur an unbeweglichen sachen (also gemietete räume in gebäuden) versichert. wenn man es haargenau nimmt, muss der mieter seine schlüssel selber bezahlen. i.d.r. werden aber diese kosten durch die versicherungsgesellschaft kulanterweise miterstattet. es betshet aber kein anspruch darauf.
_________________
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