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Anfechtung Mietvertrag - wie geht es weiter?

 
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Robert_Nestor
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.05.2005
Beiträge: 16

BeitragVerfasst am: 10.06.05, 09:32    Titel: Anfechtung Mietvertrag - wie geht es weiter? Antworten mit Zitat

Hallo,

angenommen es wäre ein Mietvertrag über eine Wohnung zustandegekommen. Kurz nachÜbergabe bemerkt der Vermieter, dass der Mieter arbeitslos ist. Er ficht den Mietvertag wegen arglistiger Täuschung an, denn er hätte die Wohnung nicht vermietet, wenn er das vorher gewusst hätte, wie er sagt.

Hilfsweise kündigt er fristlos und fristgerecht.

Der Mieter hat kurzfristig was anderes gefunden und ist daher mit der Kündigung einverstanden. Aber nicht mit der Anfechtung, da der vermieter überall herumerzählt er würde vielleicht schadenersatz verlangen weil er nun nochmal inserieren muss.

Was muss der Mieter nun gegen diese Anfechtung unternehmen? Und in welcher Frist? Odre braucht er erst was unternehmen, wenn der Vermieter tatsächlich Schadenersatz verlangt?

Vielen Dank!

Bob
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 10.06.05, 10:31    Titel: Antworten mit Zitat

NACH der Übergabe ist eine Anfechtung des Vertrages gar nicht mehr möglich.
Sie müsste auch vor Gericht erstritten werden und wird nicht vom Vermieter "erklärt".
Natürlich bleibt dem Vermieter das Recht zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung aus wichtigem Grund, wenn hier tatsächlich ein Verschulden des Mieters vorliegt. Dann könnte auch eine Schadenersatzforderung möglich sein.

Interessant wäre hier auch, wie "kurz" nach der Übergabe die Arbeitslosigkeit bemerkt wurde. Wenn der Mieter nämlich erst einmal eine Weile Miete bezahlt hat, wirds schwierig mit der Kündigung. Aber ihr seid euch ja soweit einig.
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 10.06.05, 11:15    Titel: Antworten mit Zitat

Karsten hat folgendes geschrieben::
NACH der Übergabe ist eine Anfechtung des Vertrages gar nicht mehr möglich.
Sie müsste auch vor Gericht erstritten werden und wird nicht vom Vermieter "erklärt".


Nein. Eine Anfechtung ist problemlos auch nach Übergabe möglich und wird selbstverständlich wirksam auch ohne Urteil.

Das Gericht stellt bei Klagererhebung dann fest, ob die Anfechtung wirksam war oder nicht.

Und wenn der Mieter über Einkünfte aus Arbeitstätigkeit nachweisbar gelogen hat, ist das aauch ein hinreichender Anfechtungsgrund - jedenfalls solange die Wohnung nicht auch durch staatliche Sozialleistungen gleichermaßen unproblematisch finaziert würde.
_________________
Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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Vormundschaftsrichter
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 10.06.05, 11:24    Titel: Antworten mit Zitat

Karsten hat folgendes geschrieben::

Sie müsste auch vor Gericht erstritten werden und wird nicht vom Vermieter "erklärt".


Doch! Die Erklärung ist sogar Wirksamkeitsvoraussetzung der Anfechtung, § 143 I BGB.
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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