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Verfasst am: 12.08.05, 09:30 Titel: Kosten für Klage vor Verfassungsgericht
Werner Schulz und Jelena Hoffmann klagen vorm Verfassungsgericht gegen die Entscheidung von Bundespräsident, den Bundestag aufzulösen und Neuwahlen anzusetzen.
Dazu haben beide Anwälte hinzugezogen.
Meine Fragen sind:
1.) Wer bezahlt
a) die Verfahrenskosten
b) die Anwaltskosten?
2.) Wird das unterschiedlich gehandhabt, im Falle
a) die Klage hat Erfolg
b) die Klage hat keinen Erfolg?
Werner Schulz und Jelena Hoffmann klagen vorm Verfassungsgericht gegen die Entscheidung von Bundespräsident, den Bundestag aufzulösen und Neuwahlen anzusetzen.
Dazu haben beide Anwälte hinzugezogen.
Meine Fragen sind:
1.) Wer bezahlt
Rechtsfinder
Die unterliegende Seite. _________________ gloriaD
Na also so einfach wird das in einem Organstreit vor dem BVerfG nicht sein. Es steht irgendwo hier (BVerfGG), aber ich habe keine Lust, das durchzulesen. _________________ An die vielen Fragesteller, die sich über Antworten von "questionable content" aufregen: qc schreibt nicht nur sehr viele, sondern auch durchgehend sehr gute Beiträge.
Na also so einfach wird das in einem Organstreit vor dem BVerfG nicht sein. Es steht irgendwo hier (BVerfGG), aber ich habe keine Lust, das durchzulesen.
Hallo, danke für den Llink!
Habe es gefunden!
§ 34
(1) Das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts ist kostenfrei
Na also so einfach wird das in einem Organstreit vor dem BVerfG nicht sein. Es steht irgendwo hier (BVerfGG), aber ich habe keine Lust, das durchzulesen.
Hallo, danke für den Llink!
Habe es gefunden!
§ 34
(1) Das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts ist kostenfrei
Richtig, aber das sagt nichts über die Erstattungsfähigkeit notwendiger Auslagen.
Die ist in § 34a Abs. 3 geregelt:
§ 34a
(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.
(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.
(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.
Es ist bei dem BVerfG üblich, Obsiegen und Unterliegen zum Maßstab zu machen, wie das - übrigens höchst problematisch - auch sonst üblich ist. _________________ gloriaD
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