Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Mieter und Vermieter streiten sich um einen mit über 70 Euro recht teuren Duschvorhang: Der Vermieter hatte den Vorhang dem Mieter, der diesen ohne Absprache neben anderen Dingen (.z.B. Türschloss) gekauft und dann die Rechnung präsentiert hatte, AUSDRÜCKLICH UNTER VORBEHALT erstattet. Als der Mieter nur 3 Monate später kündigt, macht der Vermieter seinen Vorbehalt geltend und fordert das Geld zurück. In einer Mail dazu teilt der Mieter mit "der Duschvorhang verstehe sich von selbst"...
Die Wohnung wurde unrenoviert vermietet und ohne irgendwelche Einrichtungsgegenstände wie z.B. eine Küche. Muss der Mieter den Vorhang selbt zahlen oder nicht?
Ein Duschvorhang ist ein ganz normaler Einrichtungsgegenstand, den der Mieter sich üblicherweise selbst kaufen kann. Die Erstattung des Kaufpreises durch den Vermieter ist m. E. eine reine Kulanzleistung, was der Vermieter ja auch mit seiner Zahlung "unter Vorbehalt" ausdrücken wollte.
Natürlich muß der Mieter den Vorhang selber zahlen.
Mich würde hier mal interessieren, wie man zu der Annahme kommt, das der Vermieter für den Vorhang zuständig ist.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.