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mitmieter- kündigung

 
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discosweet
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.06.2005
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 21.06.05, 12:18    Titel: mitmieter- kündigung Antworten mit Zitat

Wenn ein 2 mieter in einer wohnung als gleichberechtigt einziehen und im mietvertrag steht nicht das wort "Wohnungsgemeinschaft" und der Satz "Mietvertrag zwischen Vermieter X und Person A sowie Mitmieter B..."
"...zur Benutzung als Wohnung..."
Und Mitmieter B möchte ausziehen, da es erheblichen Streit gibt und Person A sich weigert mit zu kündigen oder die Miete allein zu tragen oder einen nachmieter nicht findet oder keinen akzeptiert.

Ist Mitmieter B wirklich dazu verpflichtet solange in der Wohnung zu wohnen bis es sich irgendwann klärt?????
Da Mitmieter B auch nicht die finanziellen Möglichkeiten besitzt kann er unmöglich die Mieten für 2 Wohnungen bezahlen, da er schon aussicht auf eine neue Wohnung hat.
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Strider
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 21.06.05, 12:22    Titel: Antworten mit Zitat

B kann gerne ausziehen, nur bleibt er trotzdem gegenüber dem VM in der Haftung. Dies bleibt solange so bis beide die Wohnung gekündigt und übergeben haben bzw. B aus dem Mietvertrag gestrichen wurde. Letzteres geht nur mit Zustimmung aller Vertragspartner. Sollte eine Einigung mit dem VM und A nicht möglich sein, muss B A auf Zustimmung zur Kündigung verklagen.
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discosweet
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.06.2005
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 21.06.05, 12:32    Titel: Antworten mit Zitat

und es ist auch nicht ausschlaggebend, dass das Wort "Wohngemeinschaft" nicht auftaucht....

ojemine.....armer Mieter B... Weinen
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Lucky
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4099

BeitragVerfasst am: 21.06.05, 13:06    Titel: Antworten mit Zitat

discosweet hat folgendes geschrieben::
und es ist auch nicht ausschlaggebend, dass das Wort "Wohngemeinschaft" nicht auftaucht....

In der Regel haften beide Mieter gegenüber dem Vermieter selbstschuldnerisch. Das dürfte vermutlich so auch im Mietvertrag stehen. Selbst wenn es nicht explizid drin steht, ist es trotzdem so. Der Vermieter kann sich aussuchen, gegen welchen der beiden Mieter er ggf. Vollstreckungsmassnahmen einleitet. Beide haften gegenüber dem Vermieter. Im Innenverhältnis kann dann der eine Mieter gegen den anderen Mieter vielleicht die Hälfte zurückfordern.
MfG
Lucky
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pim
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.04.2005
Beiträge: 92
Wohnort: Braunschweig

BeitragVerfasst am: 26.06.05, 12:52    Titel: Antworten mit Zitat

Mieter ist, wer den Mietvertrag unterschrieben hat. Wenn Mieter B dies nicht getan hat, ist er auch kein Mieter.
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