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Problem mit Klassenhomepage

 
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Georg
Gast





BeitragVerfasst am: 14.10.04, 14:53    Titel: Problem mit Klassenhomepage Antworten mit Zitat

Hi !

Ich bin grad voll mies drauf und brauche Rat. Die Schulleitung hat heute einiges über mich aufgedeckt.

Also die Situation ist jetzt so:
Ich habe eine Homepage für meine Schulklasse gemacht. Ich habe da einen Scheiß zusammengebrettert, über den ich mir echt nicht bewusst war.
Also heute wurde ich ins Geschäftszimmer geholt und dort hat mir der Schulleiter mit allem Möglichen gedroht. Ich habe mich von dem beleidigen gelassen, er sagte immer sowas wie "..Wegen dir Idiot ist der Ruf der Klasse schlecht.." usw.
:
Das habe ich getan...
- Bilder / Videos vom Klassenlehrer, ohne vorher Erlaubnis eingeholt zu haben (die Fotos bzw. Videos wurden von einem Klassenkameraden gemacht, ich habe sie ins Netz gestellt)
- Benutzung des Namens der Schule
- Schüler ~ Lehrer Dialog
- Namen der Sitzengebliebenen hingeschrieben
- Namen von Lehrern hingeschrieben

Frage: Was kann mir bei solchen Delikten passieren ? (Bin 15 Jahre alt, also Jugendstrafrecht)
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Gast






BeitragVerfasst am: 14.10.04, 17:08    Titel: Re: Problem mit Klassenhomepage Antworten mit Zitat

Ohne den genauen Inhalt der HP zu kennen, kann man da nicht viel zu sagen. Ganz grob kommt folgendes in Frage:


Zitat:
§ 201StGB
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.


(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt

1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.


Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

+++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++

§ 201a StGB
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

+++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++

§ 22 KUG

[Recht am eigenen Bilde]
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

+++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++

§ 33 KUG
[Strafvorschrift]

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.




GGF. kommen noch die §§ 185ff. StGB (Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung) in Betracht. Kann man wie gesagt so nicht beantworten.

Falls irgendeinem der Beteiligten ein Schaden durch die HP entstanden ist (Rufschädigung) kann derjenige Schadenersatz gegen Dich geltend machen.

Strafrechtlich kommt bei Dir eine Freiheitsstrafe für diese Delikte nicht in Frage. Geldstrafen sind im Jugendrecht nicht möglich. Bleiben "Erziehungsmaßregeln" wie etwa "Sozialstunden" überig.
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