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mike52 noch neu hier
Anmeldungsdatum: 28.06.2005 Beiträge: 3
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Verfasst am: 28.06.05, 11:55 Titel: Vertragsauflösung vor Bezug nach Tod eines Partners |
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Es wird im Juni ein unbefristeter Mietvertrag für eine Wohnung mit Bezug zum 1.8. geschlossen. Kurz darauf verstirbt einer der Vertragspartner. Der überlebende Teil möchte die Wohnung nicht beziehen (es handelt sich um eine Wohnung in einer Einrichtung für betreutes Wohnen (Seniorenwohnanlage)), da der Grund zur Anmietung eigentlich in der Persohn des verstorbenen Ehegatten lag.
Kann der Vermieter auf Einhaltung der Kündigungsfrist von 3 Monaten (zum 31.10.) bestehen?
Es handlt sich zudem um eine öffentlich geförderte 2-ZimmerWohnung, auf die eine einzelne Person keinen Anspruch hätte.
Gibt es hierzu außerordentliche Kündigungsrechte? |
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RM FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.12.2004 Beiträge: 4266 Wohnort: Halle (Saale)
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Verfasst am: 28.06.05, 13:15 Titel: |
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Verträge sind einzuhalten. Die Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten wird von der Rechtsprechung grundsätzlich für jeden als zumutbar angesehen. Es wird daher keinen Anspruch auch auf eine vorzeitige Beendigugn des Mietverhältnisses geben. Eine fristlose Kündigung scheidet ohnehin aus.
Wenn ich versuche bis drei zu zählen, fange ich im Moment bei Juli an, gehe über August bis September. Dem steht - zumindest grunsätzlich - nicht im Weg, dass als Mietbeginn der 01.08. vereinbart wurde. |
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Yvonne FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 30.09.2004 Beiträge: 2522 Wohnort: Köln
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Verfasst am: 28.06.05, 14:43 Titel: |
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RM hat folgendes geschrieben:: |
Wenn ich versuche bis drei zu zählen...
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Manchmal finde ich Sie herrlich....  |
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flo2 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.03.2005 Beiträge: 876 Wohnort: Augsburg
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Verfasst am: 28.06.05, 16:05 Titel: |
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Es kommt wahrscheinlich eine außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist in Betracht, also spätestens am 04.07. zum 30.09.
Ich möchte die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung aber nicht unbedingt ausschließen, kann ich mir aber kaum vorstellen.
mike52 hat folgendes geschrieben:: | Es handlt sich zudem um eine öffentlich geförderte 2-ZimmerWohnung, auf die eine einzelne Person keinen Anspruch hätte. |
Was heißt "keinen Anspruch haben"? _________________ An die vielen Fragesteller, die sich über Antworten von "questionable content" aufregen: qc schreibt nicht nur sehr viele, sondern auch durchgehend sehr gute Beiträge. |
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pim FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 13.04.2005 Beiträge: 92 Wohnort: Braunschweig
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Verfasst am: 28.06.05, 23:28 Titel: |
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Da beide den Mietvertrag unterschrieben haben, wird dieser auch mit dem Überlebenden allein fortgesetzt. Es kommt wirklich nur die ordentliche Kündigung in Betracht.
Die Kündigung muss bis zum 3. Werktag des nächsten Monats beim Vermieter eingehen, sofern sie zum 30.09. ds. Jahres erfolgen soll. |
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Strider FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 11040
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Verfasst am: 29.06.05, 06:55 Titel: |
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Und das wär der kommende Montag, bis dahin muss die Kündigung zugegangen sein. Es reicht nicht aus diese erst am Montag zur Post zu bringen. |
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flo2 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.03.2005 Beiträge: 876 Wohnort: Augsburg
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Verfasst am: 29.06.05, 08:29 Titel: |
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pim hat folgendes geschrieben:: | Da beide den Mietvertrag unterschrieben haben, wird dieser auch mit dem Überlebenden allein fortgesetzt. Es kommt wirklich nur die ordentliche Kündigung in Betracht. |
§563a BGB erlaubt doch die außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist? (Unter der Einschränkung, dass der Tod des anderen Mieters weniger als einen Monat zurückliegt.) Diese Frage ist aber nur relevant, wenn im Mietvertrag ein Kündigungsausschluss o.ä. wäre. _________________ An die vielen Fragesteller, die sich über Antworten von "questionable content" aufregen: qc schreibt nicht nur sehr viele, sondern auch durchgehend sehr gute Beiträge. |
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mike52 noch neu hier
Anmeldungsdatum: 28.06.2005 Beiträge: 3
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Verfasst am: 29.06.05, 10:01 Titel: |
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flo2 hat folgendes geschrieben:: | Es kommt wahrscheinlich eine außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist in Betracht, also spätestens am 04.07. zum 30.09.
Ich möchte die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung aber nicht unbedingt ausschließen, kann ich mir aber kaum vorstellen.
mike52 hat folgendes geschrieben:: | Es handlt sich zudem um eine öffentlich geförderte 2-ZimmerWohnung, auf die eine einzelne Person keinen Anspruch hätte. |
Was heißt "keinen Anspruch haben"? |
Vielen Dank für die Antworten, d.h. dann wohl zumindest für zwei Monate Miete für nicht genutzte Wohnung zahlen.
Wohl auch zunächst mit allen Umlagen.
Keinen Anspruch heist, die Wohnung ist wegen der Förderung §5 für einen 2-Personen -Haushalt vorgesehen. Wahrscheinlich fallen dann auch noch die Förderungsbeträge weg? |
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Strider FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 11040
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Verfasst am: 29.06.05, 10:09 Titel: |
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Vermutlich ja, dann muss der verbliebene Mieter für die restliche Mietdauer eine Fehlbelegungsabgabe zahlen. |
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mike52 noch neu hier
Anmeldungsdatum: 28.06.2005 Beiträge: 3
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Verfasst am: 29.06.05, 12:12 Titel: |
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Besteht denn die Möglichkeit, eine verminderte Miete wegen Nichtbezug (also auch keine Nutzung / normale Wertminderung der Mietsache) geltend zu machen? |
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Strider FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 11040
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Verfasst am: 29.06.05, 12:41 Titel: |
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Nein, weil sonst könnte der Mieter ja auch die Miete mindern wenn er für eine Zeit im Urlaub ist. |
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