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Raumhöhe Mietwohnung

 
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horschd
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.04.2005
Beiträge: 21

BeitragVerfasst am: 28.06.05, 13:56    Titel: Raumhöhe Mietwohnung Antworten mit Zitat

Kann mir jemand sagen, ob es eine Mindesthöhe für Räume gibt, die als Wohnraum vermietet werden dürfen?
Und was ist, wenn eine Wohnung niedriger ist? Darf sie dann überhaupt nicht als Wohnraum vermietet werden, oder eben nur für weniger Miete?
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FOC
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.06.2005
Beiträge: 671

BeitragVerfasst am: 28.06.05, 19:47    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, es gibt eine Mindesthöhe. Ich kenne diese aber adhoc nicht. Um welche Höhe geht es bei Ihnen?
_________________
Herzliche Grüße
FOC

Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
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horschd
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.04.2005
Beiträge: 21

BeitragVerfasst am: 30.06.05, 07:57    Titel: Antworten mit Zitat

Es geht um eine Höhe von 2,07m. Der Raum im UG eines 3-Familienhauses wird als vollwertiger Wohnraum vermietet.
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DMuck
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 1537

BeitragVerfasst am: 30.06.05, 08:11    Titel: Antworten mit Zitat

Ist in der Bauordnung des Bundeslandes geregelt.

z. B. Hessen: Lichte Raumhöhe mind. 2,40 m. In Keller- und Dachgeschosswohnungen mind. 2,20 m, wobei für diese Geschosse noch weitere Kriterien gelten.

2,07 m ist für Wohn-/Aufenthaltsräume auf jeden Fall zu knapp, bundesweit.
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horschd
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.04.2005
Beiträge: 21

BeitragVerfasst am: 30.06.05, 08:35    Titel: Antworten mit Zitat

Danke! Habe in der LBO den Paragraphen gefunden.
Eine Frage noch: Was kann ich tun, wenn ich einen solchen Raum gemietet habe? Eine Minderung der Miete verlangen? Und wieviel? Ausziehen möchte ich eigentlich nicht....Die Wohnung hat etwa 32 m² und ca. 20 davon sind unter 2,20m.
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DMuck
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 1537

BeitragVerfasst am: 30.06.05, 08:39    Titel: Antworten mit Zitat

Da die Räume wahrscheinlich von Mietbeginn an die zu geringe Höhe aufweisen ist eine Mietminderung im Nachhinein nicht durchsetzbar - es sei denn, der Vermieter stimmt zu.
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Werner
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 30.06.05, 09:20    Titel: Antworten mit Zitat

Rheinlandpfalz Landesbauordnung
Eine Wohnung muss mindestens 66% der Wohnfläche auf 2 m Höhe sein. Hier ging es allerdings um eine Dachgeschoßwohnung mit entsprechenden Schrägen.
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DMuck
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 1537

BeitragVerfasst am: 30.06.05, 09:34    Titel: Antworten mit Zitat

Werner hat folgendes geschrieben::
Rheinlandpfalz Landesbauordnung
Eine Wohnung muss mindestens 66% der Wohnfläche auf 2 m Höhe sein. Hier ging es allerdings um eine Dachgeschoßwohnung mit entsprechenden Schrägen.


Die Toleranz der Pälzer steht außer Frage - ein Herz für Kleinwüchsige. Winken

Außerdem gehört RLP sowieso eher zu Frankreich. Auf den Arm nehmen
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Werner
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 30.06.05, 10:04    Titel: Antworten mit Zitat

DMuck hat folgendes geschrieben::
Werner hat folgendes geschrieben::
Rheinlandpfalz Landesbauordnung
Eine Wohnung muss mindestens 66% der Wohnfläche auf 2 m Höhe sein. Hier ging es allerdings um eine Dachgeschoßwohnung mit entsprechenden Schrägen.


Die Toleranz der Pälzer steht außer Frage - ein Herz für Kleinwüchsige. Winken

Außerdem gehört RLP sowieso eher zu Frankreich. Auf den Arm nehmen



Nee Rheinländer Lachen Lachen Lachen
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