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Kündigungsfrist Untermietvertrag

 
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Kleinfeld
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 04.07.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 04.07.05, 16:20    Titel: Kündigungsfrist Untermietvertrag Antworten mit Zitat

A schloss zum 01.03.2005 einen Untermietvertrag mit seinem WG-Partner B auf unbestimmte Zeit.
Am 01.07.2005 erhieltAr per Einschreiben ein Kündigungsschreiben, in welchem ihm der Auszug (unter Bezugnahme auf § 573c/III BGB) zum 31.08.2005 erklärt wurde. Eine Bennenung von Kündigungsgründen enthielt das Kündigungsschreiben des B jedoch nicht.
Zu folgendem Problem habe ich folgendes recherchiert:

Grundsätzlich kann der Vermieter gem. § 573 ordentlich kündigen. Allerdings nur, wenn ein berechtigtes Interesse gegeben ist und dies auch im Kündigungsschreiben aufgeführt wird.

B bewohnt jedoch auch einen Teil der vermieteten Wohnung, sodass ich auf § 573a II gestossen bin. Dieser besagt, dass eben der Vermieter auch ohne ein berechtigtes Interesse i.S.d § 573 kündigen kann, allerdings verlängert sich in diesem Fall dann die Kündigungsrist um weitere 3 Monate. Desweiteren darf die Wohnung nicht nach § 549 II Nr. 2 vom Mieterschutz ausgenommen sein.
Also hab ich mal in § 549 II Nr.2 geschaut. Meineserachtens erfordert diese Vorschrift zwingend, dass der Wohnungsteil den A bewohnt "überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet ist".
Dies ist allerdings nicht der Fall.A hat ein vollständig leeres Zimmer bezogen.

Also greift doch die ordentliche Kündigungsfrist des § 573c I, zu der dann noch mal die 3 Monate des § 573a dazukommen, oder?
§ 573c III, also die verkürzte Kündigungsfrist, auf die sich B bezog, greift doch gar nicht ein, weil auch hier § 549 II Nr.2 erfüllt sein müsste, was aber wie gesagt meineserachtens nicht der Fall ist.

01.07.2005 Zugang der Kündigung

----> 03.07.2005 Fristbeginn + ablauf übernächster Monat = 31.09.2005

+ 3 Monate § 573a I = 31.12.2005

hat A also zeit bis zum 31.12.2005?

und muss B auch eine neues kündigungsschreiben schreiben oder ist das alte einfach umzudeuten.
weil in §573a III ja auch erforderniss ist, im kündigungschreiben auf die voraussetzungen des Absatzes I und II bezug zu nehmen, wenn man schon ohne Angabe von Gründen kündigt.

würde mich über eure stellungnahme freuen, insbesondere ob ich mit meinem vermuteten total daneben liege.

grüsse

Kleinfeld Ausrufezeichen
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Susanne
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.10.2004
Beiträge: 2078
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 04.07.05, 18:13    Titel: Antworten mit Zitat

Stellungnahme:
Aus einer WG, in der man nicht miteinander redet, würde ich ausziehen!
_________________
Grüße
Susanne


Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
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Kleinfeld
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 04.07.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 04.07.05, 18:19    Titel: Antworten mit Zitat

sicherlich, doch macht es einen unterschied ob man nun zum 31.08 ausziehen muss oder ob man sich zeit mit der wohnungssuche zeit lassen kann...
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