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Verfasst am: 11.07.05, 16:57 Titel: Bettengeldberechnung nach dem Tode im Pflegeheim
Im Heimvertrag steht ausdrücklich das der Vertrag mti dem Tode endet. Dennoch berechnet das Pflegeheim Bettengeld bis zum Ende des Sterbemonats. Frage : ist dies rechtens ???
also diese antwort reicht mich echt nicht. benötige hinweis auf rechstgrundlagen... bei sozhialhilfeempfängern z.b. zahlt das sozialamt diese leistung nicht, obwohl vertraglich die gleichen voraussetzungen gegeben sind (versorgungsvertrag, heimvertrag) weiterhin zahlt die pflegekasse auch nur bis zum todestag.. es gibt eine rechtsvorschrift die eine berechnung als rechsswidrig auslegt. leider ist mir entfallen, was festgelegt war (gerichtsurteil etc.)
Eine schöne, juristisch fundierte und doch universell einsetzbare Begründung.
Also: Es kommt auf den genauen Wortlaut des Heimvertrags an. Steht dort etwas von einer Zahlungspflicht bis zum Ablauf des Sterbemonats? Zulässig ist laut § 4 b Absatz. 8 Heimgesetz sogar ein Fortgelten des Heimvertrages bis zum Ende des Monats, der auf den Sterbemonat folgt. Für diesen Zeitraum ermäßigt sich aber das Heimentgelt um die ersparten Aufwendungen. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
Krankenkasse zahlt nur genau bis zum Todestag.
Die ersparten Aufwendungen sind sehr gering.
Sollte der Verstorbene außer dem Beitrag aus der Pflegeversicherung, z.B. Stufe III, den Rest selbst bezahlt haben, dann kann man nur hoffen, dass das Bett ganz schnell belegt wird. Heimplatz Pflegestufe III kostet mindestens um die 3.000 €. Kasse oder Pflegevesicherung bezahlt so um die 1.000 €, Stichwort: ersparte Aufwendungen Heimvertrag im net nachschauen, Kati
Die Verbraucherzentralen kennen dieses Urteil. Das war etwa im Jahre 1999/2000, wenn ich mich nicht irre. Habe leider auch nicht mehr das Az., Tipp Forum Werner Schell. Da wird Ihnen schnell geholfen, Gruss kati
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