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Verfasst am: 05.07.05, 09:58 Titel: Kann erleichterte Kündig. §573a im MV ausgeschlossen werden?
Mal eine allgemeine Frage: Ist es möglich, die erleichterte Kündigung des VM nach §573a BGB im Mietvertrag wirksam auszuschließen? Würde dazu der Satz reichen: "Die erleichterte Kündigung des Vermieters nach §573a BGB ist ausgeschlossen."?
Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 298 Wohnort: Hessen in de Pampa
Verfasst am: 05.07.05, 10:28 Titel:
Denke schon!
Mieternachteilige Zusatzklauseln sind meist unwirksam, aber VM-nachteilige sicher wirksam. _________________ manchmal ist es einfacher einem Blinden die Farben zu erklären.....
Ich denke schon, daß dies rechtsgültig möglich wäre. Die Frage ist nur Warum sollte der Vermieter so etwas tun? Wer verzichtet schon freiwillig auf seine Rechte?
MfG
Lucky _________________ Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
Warnhinweis: Ich bitte zu beachten, daß ich auch "einfach nur unsinnige" Beiträge schreibe.
Hallo.
Hier ein Auszug einer Stellungnahme des Bundesministeriums der Justiz dazu :
Zitat:
Im Übrigen kann sich der Mieter vor missbräuchlichen Kündigungen des Vermieters dadurch schützen, dass er bei Vertragsabschluss mit dem Vermieter vereinbart, dass das Sonderkündigungsrecht des § 573a Abs. 1 BGB ausgeschlossen sein soll.
Dies ist gemäß § 573a Abs. 4 BGB zulässig, da der Ausschluss des Sonderkündigungsrechts eine zu Gunsten des Mieters von § 573a Abs. 1 BGB abweichende und damit wirksame Vereinbarung ist.
Gruß, Sterü
Vielen Dank für die Antworten, insbesondere an Sterü. _________________ An die vielen Fragesteller, die sich über Antworten von "questionable content" aufregen: qc schreibt nicht nur sehr viele, sondern auch durchgehend sehr gute Beiträge.
Ich habe bei mir (nach schlechten Erfahrungen) sogar den Eigenbedarf ausschließen lassen. Den VM hat es nicht gestört. _________________ Herzliche Grüße
FOC
Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
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