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ich habe mal eine allgemeine Frage, die da so aussieht und über dessen Beantwortung ich mich freuen würde:
Wenn Partei A (Wohnbaugesellschaft) an eine Wohnanlage zugehörige Gärten an die Mieter der Wohnungen (Partei B) vermietet und durch eine Verkaufsaktion der Wohnungen einige Wohnungskäufer (Partei C) auf die geniale Idee kommen, zu ihrer Wohnung ein Gartenstück käuflich zu erwerben, das vorher nicht zur eigenen Wohnung gehörte, dieses Fleckchen Grün aber zu einer Wohnung gehört, die "nur" vermietet ist (also zu Partei B), ist die Frage, welche Fristen für Mietvertragskündigung wegen Eigenbedarfs des Gartens anzusetzen sind bzw. wenn Partei C sich zur Übernahme des Vertrages (zw. A und B) bereiterklärt, ab wann eine Mieterhöhung möglich ist.
Oh ha, ich hoffe, durch diesen Satz blickt noch jemand durch
C hat also von A einen Garten erworben, der von A an B vermietet ist - wobei A auch eine Wohnung an B vermietet hat.
Grundsätzlich gilt ja erstmal nach § 566 BGB: Kauf bricht nicht Miete
Daneben können grundsätzlich Teile einer Wohnung nicht "teilgekündigt" werden - also wenn z.B. Mieter B eine Wohnung mit Garten gemietet hat.
Um weiter was dazu sagen zu können, müsste man doch mehr zu den Sachumständen wissen:
- Ist also der Garten zusammen mit der Wohnung an B vermietet, oder liegt hier ein separater Garten-Nutzungsvertrag (Miete/Pacht) vor?
- Inwiefern war der Garten bisher einer bestimmten Wohnung zugeordnet und wodurch wurde diese Zuordnung geändert? (z.B. geänderte Sondernutzungsrechte?)
- Wurde zwecks Verkauf von A an C der Teilungsvertrag geändert?
- Wurde zwecks Verkauf überhaupt erst Wohneigentum gebildet?
C hat also von A einen Garten erworben, der von A an B vermietet ist - wobei A auch eine Wohnung an B vermietet hat.
- Ist also der Garten zusammen mit der Wohnung an B vermietet, oder liegt hier ein separater Garten-Nutzungsvertrag (Miete/Pacht) vor?
Hier muss ich leider sagen: Keine Ahnung. Ich nehme stark an, dass die Gärten einzeln vermietet sind, also kein Doppelpack. Zudem ist der Kauf des Gartens von B durch C noch nicht abgewickelt, aber geplant. C hat diesen Vorgang aber bei benachbarten Gärten beobachtet, womit zumindest theoretisch der Kauf möglich sein müsste. _________________ öhm... ja.
Selbst wenn es zwei getrennte Mietverträge sind kommt es noch drauf an wie zeitnah beide geschlossen wurden. Werden z.B. am gleichen Tag der Mietvertrag und Mietvertrag über den Garten abgeschlossen kann das Gericht gut davon ausgehen das es sich um einen Mietvertrag handelt und nicht getrennt kündbar ist. Bei Stellplätzen gibt es dazu schon Urteile.
Ist der Garten zusammen mit der Wohnung vermietet, dann darf der Vermieter den Garten alleine nicht kündigen, sondern nur zusammen mit der Wohnung. (LG Hannover WM 82, 83) Auch wenn der Mieter erst nach Jahren einen Grundstücksteil mietet, kann dieser nicht gesondert gekündigt werden, es sei den, das dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde.
danke für die Informationen. Falls jemandem noch mehr dazu einfällt, kann er/sie es gern schreiben. Ich werde heute mal bei der Wohnbaugesellschaft nachfragen, wie es sich mit dem Vertrag verhält. _________________ öhm... ja.
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