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Ein Ehepaar in Berlin hat mit schriftlicher Genehmigung der Hausverwaltung vor ca. 15 Jahren Bad und Küche fachgerecht gefließt. Wegen Umzugs ins Bundesgebiet ist die Wohnung gekündigt worden und eine Besichtigung der Räumlichkeiten durch die Hausverwaltung fand statt. Neben den gängigen Schönheitsreparaturen wie tapezieren und malern usw. wurde erklärt, daß das Ehepaar trotz vorheriger Genehmigung verpflichtet ist, alle Fliesen im Zuge der Renovierung zu beseitigen. Hat die Hausverwaltung tatsächlich das Recht, dies zu verlangen bzw. wo kann man stichhaltig im BGB nachlesen, wie die Rechtslage aussieht?
m.E. ist die Forderung der Hausverwaltung auf Rückbau nicht gerechtfertigt, weil eine schriftliche Genehmigung für die vorgenommenen Veränderungen - die zudem noch eine Verbesserung darstellen - vorliegt.
**Bauliche Veränderungen muß der Mieter dann nicht beim Auszug beseitigen, wenn der Vermieter insbesondere bei größeren Investitionen vorbehaltlos zugestimmt hat (OLG Frankfurt 6 U 108/90). (Deutscher Mieterbund)**
Ein Mieter hat zwei Verpflichtungen:
1. Keine Änderungen am Mietgegenstand vorzunehmen.
2. Vorgenommene Änderungen bei Auszug rückgängig zu machen.
In der Erlaubnis, bestimmte Änderungen vorzunehmen, ist nicht immer zugleich auch der Verzicht auf den Rückbau zu sehen.
Man sollte sich die Genehmigung einmal genauer anschauen...
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