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reyeg FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 23.06.2005 Beiträge: 43
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Verfasst am: 16.07.05, 16:44 Titel: Garagenmieter -> MV und Mieterhöhung |
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Hallo liebe Community,
man stelle sich folgende Situation vor:
Person A hat ein Haus gekauft.
Person A hat sämtliche Mietverhältnisse beim Hauskauf übernommen und hat nun Festgestellt, dass es für 2 Garagen keinen schriftlichen Mietvertrag gibt.
Der Mietpreis der Garagen beträgt jeweils 35€.
Kann Person A jederzeit einen schriftlichen Mietvertrag abschließen und in welchem Umfang kann Person A die Miete erhöhen, man stellt sich 50€ pro Garage vor.
Was hat Person A sonst noch zu beachten?
Danke und Gruß
Reyeg  |
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FOC FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 12.06.2005 Beiträge: 671
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Verfasst am: 16.07.05, 17:26 Titel: |
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Mündliche Verträge wären wohl auch zu beachten. Aber, da könnte der ehemalige Besitzer ja sonstwas behaupten....
... aber wenn ehemaliger Eigentümer und jetziger Mieter dasselbe aussagen (und recht haben) - was dann ? _________________ Herzliche Grüße
FOC
Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen. |
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reyeg FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 23.06.2005 Beiträge: 43
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Verfasst am: 16.07.05, 18:29 Titel: |
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Hallo FOC,
ja, es werden ja mündl. Absprachen, sprich Verträge sein und die hätte ich halt jetzt gerne in schriftlicher Form. Was den Mietpreis angeht, stimmt alles was der ehem. Besitzer gesagt hat -> Überweisungen passen.
Deinen letzten Satz versteh ich net so ganz *g*
Gruß
Reyeg |
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Lucky FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.12.2004 Beiträge: 4099
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Verfasst am: 16.07.05, 18:32 Titel: |
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Garagenmietverträge können auch grundlos gekündigt werden, z.B. wenn der Mieter die gewünschte Mieterhöhung nicht schlucken will. Aber Vorsicht: Es kann die Garage nur dann gekündigt werden, wenn ein sep. Mietvertrag besteht.
Wenn die Garage zusammen mit Wohnraum in einem Vertrag vermietet ist, dann ist die Garage auch nur zusammen mit dem Wohnraum kündbar - und das kann schwieriger werden. Wenn Wohnraummietvertrag und Garagenmietvertrag separat sind, aber am selben Tag - und somit abhängig voneinander - geschlossen wurden, gilt dasselbe wie bei einem gemeinsamen Vertrag.
MfG
Lucky _________________ Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
Warnhinweis: Ich bitte zu beachten, daß ich auch "einfach nur unsinnige" Beiträge schreibe. |
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reyeg FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 23.06.2005 Beiträge: 43
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Verfasst am: 16.07.05, 19:24 Titel: |
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Hallo Lucky,
die Garagen sind separat vermietet, haben also mit den Wohnungen nichts zu tun.
Sollte ich jetzt vor einer Erhöhung erstmal nen schriftlichen Mietvertrag machen oder alles in einem oder wie geht man da am geschicktesten vor?
Gruß
Reyeg |
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RM FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.12.2004 Beiträge: 4266 Wohnort: Halle (Saale)
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Verfasst am: 17.07.05, 10:18 Titel: |
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reyeg hat folgendes geschrieben:: | Hallo Lucky,
die Garagen sind separat vermietet, haben also mit den Wohnungen nichts zu tun.
Sollte ich jetzt vor einer Erhöhung erstmal nen schriftlichen Mietvertrag machen oder alles in einem oder wie geht man da am geschicktesten vor?
Gruß
Reyeg |
So schwer kann das alles nicht sein...
Es gibt offensichtlich keinen Streit über den Bestand und Inhalt der mündlichen Mietverträge. Damit ist das Thema mündliche Verträge eigentlich erschöpfend abgehandelt. Alles weitere gilt unabhängig von der Form des Mietvertrags.
Zur weiteren Handhabung bietet sich die ordentliche Kündigung der Verträge mit gesetzlicher oder vereinbarter Frist an bei gleichzeitigem Angebot an die Mieter zum Abschluss eines neuen Mietvertrags in Schtriftform und zu einer anderen Miethöhe.
Die Kündigung eines Gargenmietvertrags bedarf keiner Begründung. Auch die Miethöhe unterliegt nicht den Vorschriften über die Mieterhöhungen für Wohnraum. Insbesondere gibt es keine Kappungsgrenze für eine mögliche Erhöhung. |
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reyeg FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 23.06.2005 Beiträge: 43
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Verfasst am: 17.07.05, 16:15 Titel: |
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Hallo RM,
nein es gibt keinen Streit, ich möchte nur schriftliche MVs und ne Mieterhöhung.
Wie ist die gesetzliche Frist bei einer ordentlichen Kündigung?
Also bin ich nicht an eine max. prozentuale Erhöhung der Miete gebunden, d.h. ich kann ohne Probleme von 35€ auf 50€ erhöhen? In welchem Gesetz und wo steht das Ganze?
Grüße
Reyeg |
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RM FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.12.2004 Beiträge: 4266 Wohnort: Halle (Saale)
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Verfasst am: 18.07.05, 07:13 Titel: |
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Auch wenn es sich etwas boshaft anhören mag, kann ich mir doch eine Bemerkung nicht verkneifen: als Vermieter muss man selbst denken...
reyeg hat folgendes geschrieben:: |
Wie ist die gesetzliche Frist bei einer ordentlichen Kündigung?
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Für ein Mietverhältnis über eine Garage gilt nach § 580a Abs. 1 Nr. 3 BGB eine Kündigungsfrist von 3 MOnaten.
Zitat: |
Also bin ich nicht an eine max. prozentuale Erhöhung der Miete gebunden, d.h. ich kann ohne Probleme von 35€ auf 50€ erhöhen? In welchem Gesetz und wo steht das Ganze?
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Woher soll ich wissen, ob eine Erhöhung auf 50 € ohne Probleme möglich ist? Vielleicht wird der Mieter die Erhöhung nicht akzeptieren und sich lieber eine andere Garage suchen.
Ich hatte geschrieben, dass es "keine Kappungsgrenze für eine mögliche Erhöhung" gibt. Nichts ist in keinem Gesetz abgedruckt und damit auch nicht nachzulesen. |
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reyeg FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 23.06.2005 Beiträge: 43
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Verfasst am: 18.07.05, 19:28 Titel: |
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Hallo RM,
danke für Deinen Post, hast mir sehr geholfen!
Auf Deine Bemerkung möchte ich Dir nur kurz sagen, dass ich selbst denke, aber es gibt heute so viele Tricks, Kniffs und Co. die ein Neuling nicht kennt und aus diesem Grund frag ich lieber einmal mehr als dann in die Sch... zu tappen!
Ich möchte damit natürlich keinen auf den Geist gehen und bitte dafür um Entschuldigung.
Grüße
Reyeg |
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