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Zwangsersteigerer - ab wann Eigentümer

 
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Interessierter
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 12.07.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 18.07.05, 11:56    Titel: Zwangsersteigerer - ab wann Eigentümer Antworten mit Zitat

Hallo!

Mich quält folgende Frage: Kündigen darf ja nur der eingetragene Eigentümer. Gilt das auch für den Eigentümer, der in der Zwangsversteigerung den Zuschlag erhalten hat? Ist er kündigungsberechtigt ab Zuschlag? oder erst ab Eintragung im Grundbuch?

Danke für jede Erhellung

Yvonne
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Gast






BeitragVerfasst am: 18.07.05, 12:10    Titel: Antworten mit Zitat

Der Ersteigerer in der Zwangsversteigerung wird mit Zuschlag Eigentümer. Von diesem Zeitpunkt an stehen im daher auch die Rechte und auch Pflichten der Eigentümerstellung zu.
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Interessierter
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 12.07.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 18.07.05, 12:15    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die schnelle Antwort!

Schade, ich hätte es gerne anders gelesen! Mit den Augen rollen

Gruß, Yvonne
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Werner
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 18.07.05, 12:27    Titel: Antworten mit Zitat

Erst mit Eintragung ins Grundbuch ! (Was eine Kündigung angeht.)
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RM
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 18.07.05, 12:30    Titel: Antworten mit Zitat

Werner hat folgendes geschrieben::
Erst mit Eintragung ins Grundbuch ! (Was eine Kündigung angeht.)


Falsch!!!! Das Kriterium ist nicht die Grundbucheintragung, sondern der Eigentumsübergang. Der Eigentumsübergang erfolgt bei einem normalen Verkauf mit der Grundbucheintragung oder eben bei der Zwangsversteigerung mit dem Zuschlag.
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loop63
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.02.2005
Beiträge: 452
Wohnort: Bad Fallingbostel

BeitragVerfasst am: 18.07.05, 13:03    Titel: Antworten mit Zitat

Moin,

wieso und wann und mit welcher Begründung hat denn der Ersteigerer gekündigt?

Ab Zuschlag besteht die einmalige Gelegehiet zur Sonderkündigung (alos zum ersten möglichen Termin ab Zuschlag), die Kündigungsfrist von 3 Monaten ist dabei einzuhalten und es muss insofern auch ein gewichtiger Grund z.B. Eigenbedarf vorliegen.
_________________
Herzliche Grüße
Jens Rohde
www.svb-rohde.de

Mein Betrag stellt ausschließlich meine persönliche Meinung dar. Er ist weder als Rechtsberatung zu verstehen noch ersetzt er eine solche!
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Werner
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 18.07.05, 13:15    Titel: Antworten mit Zitat

Sorry, habe mich geirrt.
Der Ersteher kann aber sein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 57a ZVG gegenüber einem Wohnraummieter nur ausüben, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat und dies auch in seinem Kündigungsschreiben begründet.
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