Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 21.07.05, 13:51 Titel: PKH bei Rückabtretung ???
Hallo Ihr da draußen. Ich bin neu hier und habe mal eine Frage: Ein Mandant verklagt einen RA als PKH Klageentwurf. Seine Ansprüche hat der Mandant vorher aber an seinen - jetzigen - RA (der für ihn die Klage führt) zur Sicherung von Gebührenansprüchen abgetreten. Also Problem der Aktivlegitimation. Schon klar. Im PKH Prozess sagt der Anwalt die Ansprüche wieder rückabgetreten zu und seine Ansprüche anders gesichert zu haben; die Abtretung solle nicht mehr gelten. Mal unterstellt ihm gelingt die Vorlage einer Rück - Abtretungserklärung, bekommt sein Mandant dann überhaupt PKH ?
Meines Erachtens wäre das doch rechtsmissbräuchlich. _________________ Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 21.07.05, 16:35 Titel: Re: PKH bei Rückabtretung ???
schlappohr hat folgendes geschrieben::
Mal unterstellt ihm gelingt die Vorlage einer Rück - Abtretungserklärung, bekommt sein Mandant dann überhaupt PKH ?
Warum sollte für die PKH überhaupt relevant sein, welche Ansprüche der Mandant an seinen RA abtritt? _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
War mein Beitrag hilfreich? Bewerten Sie ihn durch Klick auf die grünen Punkte links unter meinem Namen.
Wenn der Mandant seine Ansprüche gegen seinen Ex Anwalt, den er jetzt verklagt abgetreten hat, muss eigentlich ja der Jetzt Anwalt klaren. Macht er aber nicht. Sondern sein Mandant. Und im PKH Prüfungsverfahren hat er gemerkt, dass er vielleicht wegen der Abtretung nicht Aktivlegitimiert ist. Daher sagt er, er mache "von der Abtretung keinen Gebrauch"!. Das entspricht nicht der Form einer wirksamen Rückabtretung als Vertrag. Aber dass weis er nicht. Egal. Wenn er die Rückabtretung jetzt hinbekommt, wäre wieder der Mandant aktivlegitimeriiert und die Klage könnte schlüssig werden. Aber ich meine mich zu erinnern, dass - wenn die Abtretung nur erfolgtt um PKH zu bekommen (der Anwalt will nichts vorstrecken und hat die Ansprüche wieder seinem bedürftigen Mandanten dann - unterstellt - rückabgetreten) - die Bewilligung von PKH rechtsmißbräuchlich wäre. Immerhin hätte der Anwalt seine (abgetretenen Ansprüche) ja behalten können und dann Kostenvorschuss - Gerichtskosten zahlen müssen.
Also kurz:
PKH Klage Mandant, nicht aktivlegitimiert wegen Abtretung an Anwalt.. Merkt Fehler. Tritt zurück an Mandant ab, damit es PKH gibt. _________________ Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.