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Verfasst am: 23.07.05, 20:25 Titel: Widerspruch bei Sicherstellung
Ein Polizeibeamter stellt bei einer Verkehrskontrolle einen verbotenen Gegenstand sicher. Der Eigentümer protestiert vor Ort: "Schweinerei. Ich protestiere und nehme diese Maßnahme nicht so hin!" Nur mit Zwang kann die Polizei ihre Maßnahme durchziehen.
Frage: Ist dieser Protest des Bürgers schon ein Widerspruch i.S.d. § 80 VwGO (der dann wegen Abs. 2 Nr.2 ohnehin zwecklos wäre)? Oder muss dieser Widerspruch schriftlich eingereicht werden?
Ein gewissenhafter Polizeibeamter würde diese Äußerung als Widerspruch gegen die Sicherstellung werten und auf dem Sicherstellungsprotokoll das entsprechende Kreuzchen setzen. Somit wird innerhalb von drei Werktagen durch einen Richter anhand Aktenlage entschieden, ob die Sicherstellung respektive Beschlagnahme aufrechterhalten wird.
Aufschiebende Wirkung gegen die Maßnahme selbst hat dies allerdings, wie du schon richtig erkannt hast, nach § 80 II Nr. VwGO nicht.
Wenn du auf Nummer sicher gehen möchtest, kannst du aber natürlich auch noch einmal schriftlich deinen Widerspruch einreichen.
Man muss zunächst mal ermitteln, ob es sich um eine polizeirechtliche Beschlagnahme handelt oder einen nach der StPO. Im ersten Fall müsste der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Im zweiten Fall würde der mündliche Widerspruch nach § 98 II 1 StPO grundsätzlich ausreichen. Natürlich ist der Betroffene nicht gehindert trotzdem nach Satz 2 vorzugehen.
Man muss zunächst mal ermitteln, ob es sich um eine polizeirechtliche Beschlagnahme handelt oder einen nach der StPO. Im ersten Fall müsste der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Im zweiten Fall würde der mündliche Widerspruch nach § 98 II 1 StPO grundsätzlich ausreichen. Natürlich ist der Betroffene nicht gehindert trotzdem nach Satz 2 vorzugehen.
Ich könnte mir vorstellen dass die Beschlagnahme sowohl nach POG, als auch StPO durchgeführt wurde.
Man muss zunächst mal ermitteln, ob es sich um eine polizeirechtliche Beschlagnahme handelt oder einen nach der StPO. Im ersten Fall müsste der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Im zweiten Fall würde der mündliche Widerspruch nach § 98 II 1 StPO grundsätzlich ausreichen. Natürlich ist der Betroffene nicht gehindert trotzdem nach Satz 2 vorzugehen.
Ich könnte mir vorstellen dass die Beschlagnahme sowohl nach POG, als auch StPO durchgeführt wurde.
Dann müsste man den Schwerpunkt ermitteln. Allerdings ist es eher unwahrscheinlich, dass ein Radarwarngerät nach StPO beschlagnahmt wird.
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