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Bearbeitungsgebühr

 
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Kolorat
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 30.07.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 30.07.05, 10:59    Titel: Bearbeitungsgebühr Antworten mit Zitat

Hallo,
ich habe mir eine kleine Wohnung gemietet. Die Miete beläuft sich hierbei um 195 Euro (Kalt). Bei Vertragabschluss wurde eine Bearbeitungsgebühr von 226 Euro fällig! Ist dies nicht ein bisschen viel? Kenne mich mit dem Recht nicht so gut aus, weiß aber, dass die Bearbeitungsgeb. in einem ordentlichen Verhältnis zur Miete stehen sollte, bzw. dass eine solche Bearbeitungsgebühr oft als nicht rechtens angesehen wird.

Was soll ich jetzt tun? Ein Teil des Geldes zurück fordern?
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@migo
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.05.2005
Beiträge: 2271
Wohnort: im Ländle

BeitragVerfasst am: 30.07.05, 17:40    Titel: Antworten mit Zitat

Ja wer hat das verlangt. war es ein Makler ? Der Vermieter ja wohl kaum.
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Kolorat
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 30.07.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 30.07.05, 18:20    Titel: Antworten mit Zitat

Richtig, der Makler hat die Bearbeitungsgebühr verlangt
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Kolorat
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 30.07.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 01.08.05, 12:23    Titel: Antworten mit Zitat

Ist das Rechtens oder nicht?
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RM
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 01.08.05, 14:50    Titel: Antworten mit Zitat

Kolorat hat folgendes geschrieben::
Richtig, der Makler hat die Bearbeitungsgebühr verlangt


Makler vermittlen üblicherweise die Gelegenheit zum Vertragsabschluss. Diese Vermittlungsleistung ist nicht kostenlos. Falls also mit dem Makler eine Vertrag über Vermittlung/Nachweis einer Mietwohnung abgeschlossen wurde, wird inm Erfolgsfall gelegentlich eine Provision fällig.
Im vorliegenden Fall dürfte es sich vermutlich nicht um eine Bearbeitungsgebühr handeln, sondern um die Maklerprovision. Anzumerken ist noch, dass eine Provision in Höhe einer Nettomiete zuzügl. MWSt. ausgesprochen niedrig ist.
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skayritera
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.01.2005
Beiträge: 723
Wohnort: Irgendwo im Schwarzwald

BeitragVerfasst am: 01.08.05, 16:08    Titel: Antworten mit Zitat

Mal so gesagt:
Beabeitungsgebühr und Provision darf nur ein Makler erheben aber ein Vermieter nicht.
_________________
Mfg Skayritera Winken
HINWEIS: Von mir gibs keine konkrete Rechtberatung, keine Garantie! Alles was ich hier sage sind Meinugsäußerungen!
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Yvonne
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.09.2004
Beiträge: 2522
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 01.08.05, 18:03    Titel: Antworten mit Zitat

skayritera hat folgendes geschrieben::
Mal so gesagt:
Beabeitungsgebühr und Provision darf nur ein Makler erheben aber ein Vermieter nicht.


Und?
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Susanne
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.10.2004
Beiträge: 2078
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 01.08.05, 18:11    Titel: Antworten mit Zitat

Yvonne hat folgendes geschrieben::
skayritera hat folgendes geschrieben::
Mal so gesagt:
Beabeitungsgebühr und Provision darf nur ein Makler erheben aber ein Vermieter nicht.


Und?


Mit den Augen rollen Ja, hab ich auch gedacht Mit den Augen rollen
_________________
Grüße
Susanne


Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
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pim
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.04.2005
Beiträge: 92
Wohnort: Braunschweig

BeitragVerfasst am: 02.08.05, 03:18    Titel: Antworten mit Zitat

skayritera hat folgendes geschrieben::
Mal so gesagt:
Beabeitungsgebühr und Provision darf nur ein Makler erheben aber ein Vermieter nicht.


Klar darf ein Vermieter oder der Verwalter eine Bearbeitungsgebühr erheben.
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Werner
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 02.08.05, 07:23    Titel: Antworten mit Zitat

skayritera hat folgendes geschrieben::
Mal so gesagt:
Beabeitungsgebühr und Provision darf nur ein Makler erheben aber ein Vermieter nicht.



Vereinbaren Vermieter und Mieter für das Ausstellen des Mietvertrages eine Bearbeitungsgebühr, ist der Mieter nur zur Zahlung verpflichtet, wenn sich diese Gebühr, in einem angemessenem Rahmen hält. Angemessen sind 50 bis 75 € (AG Hamburg WM 99, 215)Ein Betrag in der Größenordnung von 150 € ist demnach bereits als überhöht anzusehen (AG Bremerhaven WM 94, 194)Überhöhte Zahlungen kann der Mieter zurückverlangen (LG Hamburg WM 90, 62 ; AG Neuss WM 96, 532)
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