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Hallo,
mein Problem stellt sich folgendermaßen dar:
Habe meine Wohnung Januar 2003 bezogen und werde Oktober 2005 ausziehen.
Laut der Übergabevereinbarung( Anlage zum Mietvertrag) bin ich zum Entfernen der Tapeten verpflichtet:
„Erklärung zu den Schönheitsreparaturen:
Da die erforderlichen Anstricharbeiten vor Bezug ausgeführt wurden, übernimmt der einziehende Mieter die Wohnung in renoviertem tapetenfreiem Zustand. Die Tapezierung ist Sache des Mieters. Bei einer späteren Rückgabe der Mietsache ist die Wohnung zum Ende des Mietvertragsverhältnisses wiederum tapetenfrei und im übrigen unter Beachtung der Bestimmungen des Mietvertrages (Anlage 1, Nr.12) dem Wohnungsunternehmen zu übergeben.“
Die Anlage 1, Nr.12 beinhaltet die Rückgabe der Mietsache unter anderem:
Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, sind die nach Nr. 5 Abs2 und 4 fälligen Schönheitsreparaturen spätestens bis zur Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen.
Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so hat der Mieter an das Wohnungsunternehmen die später erwartenden Kosten bei Beendigung des Mietverhältnisses anteilig zu zahlen
Nr.5 Abs.2
Die Schönheitsreparaturen sind während der Mietzeit ohne besondere Aufforderung fachgerecht auszuführen. Sie umfassen die Tapezierung u. Anstrich der Wände, den Innenanstrich der Fenster, Türzargen u. Heizkörper.
Küche, Bäder, Duschen 3 Jahre
Wohn- und Schlafräume, Flure und Toiletten 4 Jahre
Andere 7 Jahre
Meine Frage dazu:
Ich soll nach dem Besichtigungsprotokoll des Wohnungsunternehmen die Tapeten entfernen. Türzargen, Fenster und Decken aller Räume streichen. Muss das alles gemacht werden obwohl ich nur 2,5 Jahre in der Wohnung gewohnt habe?
Wenn eine Quotenklausel wirksam vereinbart ist im Mietvertrag, wird die Sache so aussehen das entweder ein gewisser Prozentsatz eines Malerkostenvoranschlags bezahlt wird oder der Mieter renoviert selber. Der Mieter kann dabei dann selber entscheiden was für ihn die billigere Lösung ist.
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