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ein vermieter musste nachs setzrissschäden in einem altbau eine firma zur renovierung beauftragen, die arbeiten wurden mit erheblichen mängeln abgeschlossen. der mieter beanstandete dies bei dem vermieter, dieser lehnte die weitergabe der gewährleistung an die firma aber ab, da er sich zwischenzeitig mit dem mieter überworfen hatte. da der mieter den renovierungsauftrag nicht erteilt hat, lehnt auch die ausführende firma die gewährleistung ab. hätte der mieter eine möglichkeit auf den gewährleistungsanspruch zu klagen, oder könnte er gar eine mietminderung geltend machen. der mieter müsste scheinbar auch bei allen zukünftig vom vermieter in auftrag gegebenen reparaturarbeiten das gleiche erwarten.
auf das Verhältnis zwischen Vermieter und Auftragnehmer hat der Mieter garkeinen Einfluss, da er mit dem Auftragnehmer kein Vertragsverhältnis hat. Ihm bleibt nur - soweit die Schäden bzw. Mängel eine Minderung der Gebrauchsfähigkeit mit sich bringen - die Miete zu mindern und damit indirekt den Mieter dazu zu bringen, seine Gewährleistungsansprüche dem Auftragnehmer gegenüber geltend zu machen.
möglicherweise wurden die Reparaturarbeiten "schwarz" durchgeführt, so dass ein Gewährleistungsanspruch überhaupt nicht besteht.
Der Mieter ist keinesfalls verpflichtet, Reparaturen in Auftrag zu geben. Dies ist Vermietersache, denn wer bestellt, muss auch bezahlen.
Wenn sich der Vermieter mit der mangelhaften Ausführung der Arbeiten zufrieden gibt, ist das seine Sache. Der Mieter kann sich jederzeit eine andere Wohnung suchen.
hallo jade, hallo spsin
erstmal vielen dank für die antwort.
die arbeiten wurden nicht schwarz durchgeführt, wie schon erwähnt gibt der vermieter die gewährleistungsansprüche nicht weiter, weil er den mieter gerne aus dem mietvertrag haben möchte, der mieter möchte aber nicht ausziehen.
allerding beeinträchtigen die mängel die wohnsituation nicht in dem sinn, dass die tapeten von der wand fallen. man kann aber nicht von ordentlich ausgeführten arbeiten sprechen, arbeiter der gleichen ausführenden firma sagten, oh gott das müssen wir neu machen. der firmeninhaber und der vermieter bilden aber eine einheit, und sagen das ist ausreichende arbeit, und genau hier liegt die krux, mietminderung wäre scheinbar nur dann gewährleistet, wenn z.b. die decke herunter kommen würde.
in dem vorliegenden fall allerdings ist auch bei zukünftig vom vermieter beauftragten arbeiten damit zu rechnen, dass im drastischten fall, die arbeiten vor fertigstellung beendet werden, und der vermieter würde auch dann keine gewährleistungsansprüche weiterleiten.
und genau das ist das problem!
gruß hillu
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