Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Oft führt der gewählte Abrechnungsmaßstab zu Ungerechtigkeiten bei der Verteilung der Kosten. Der Mieter kann jedoch nicht verlangen, das zum Beispiel die Wasserkosten nach Anzahl der Personen verteilt werden. (LG Mannheim NJW-RR 99, 365) Der Vermieter muss den Umlageschlüssel auch nicht von Wohnfläche auf Personenzahl ändern weil die Gemeinde die Gebühren z.B. für die Müllabfuhr nach Personenzahl erhebt. (AG Siegburg WM 95, 120)
Führt die Abrechnung nach der Wohnungsgröße zu einer grob unbilligen Belastung eines Mieters , ein alleinstehender Mieter zahlt so viel Wassergeld wie z. B. eine 7-köpfige Familie im Haus, kann eine Änderung des Verteilerschlüssels gefordert werden. (AG Aachen WM 91, 503) Allerdings erklärte das AG Aachen (WM 93, 410) auch, das die ungerecht behandelten Mieter keine Änderung des Verteilerschlüssels verlangen können, wenn sie lediglich 50% anteilige Kostenersparnis erzielen könnten.
Auch kann die Verteilung anderer Betriebskosten, wie z.B. Grundsteuer, Haftpflicht und Versicherungen, nach Personenzahl unbillig sein, wenn verschiedene große Wohnungen von unterschiedlich vielen Mietern bewohnt werden. (siehe Beispiel AG Neuss WM 88, 133) Hier wohnte ein Mieter in einer 150 m² Wohnung und 3 Mieter in einer 86 m² Wohnung.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.