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skayritera FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 01.01.2005 Beiträge: 723 Wohnort: Irgendwo im Schwarzwald
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Verfasst am: 13.08.05, 15:01 Titel: Darf Polizei (aller Art) Laserzielsystem verwenden? |
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Hallo Zusammen,
Darf die Polizei oder SEK Laserzielvorrichtungen für ihre Waffen benutzen?
Laut Waffengesetz ist die verwendung von Laserzielgeräten bei der Benutzung von einer Waffe verboten. _________________ Mfg Skayritera
HINWEIS: Von mir gibs keine konkrete Rechtberatung, keine Garantie! Alles was ich hier sage sind Meinugsäußerungen!
Forenregeln ist zu Beachten u. bewerten nicht vergessen! |
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Smiler FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 08.03.2005 Beiträge: 5641 Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E
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Verfasst am: 13.08.05, 15:22 Titel: Re: Darf Polizei (aller Art) Laserzielsystem verwenden? |
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skayritera hat folgendes geschrieben:: | Hallo Zusammen,
Darf die Polizei oder SEK Laserzielvorrichtungen für ihre Waffen benutzen?
Laut Waffengesetz ist die verwendung von Laserzielgeräten bei der Benutzung von einer Waffe verboten. |
Ja und Schalldämpfer und noch dies und das...
 _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht! |
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Martin R. FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.06.2005 Beiträge: 5589
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Verfasst am: 13.08.05, 15:25 Titel: |
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Nur wozu sollten Sie? Es gibt kaum etwas auffälligeres. |
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Steff70 Interessierter
Anmeldungsdatum: 11.02.2005 Beiträge: 7
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Verfasst am: 13.08.05, 16:55 Titel: |
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Fürs SEK könnte ich mir je nach Einsatzlage evtl. vorstellen; für die weitere Polizei gibt`s sowas nicht!
Höchstens bei Trainingseinheiten auf dem Schießstand, und dann auch nur bei sogenannten "Blauwaffen" (nichtschussfähige, baugleiche Waffen) bei Zielübungen z.B. "wo würde ich treffen, wenn ich aus der Hüfte schiessen MÜSSTE" usw. |
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ChrisC FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.03.2005 Beiträge: 113
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Verfasst am: 13.08.05, 17:36 Titel: |
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Zitat: | Laut Waffengesetz ist die verwendung von Laserzielgeräten bei der Benutzung von einer Waffe verboten. |
Ein Gesetz besteht aus mehr als einem Paragraphen
Zitat: | § 55 WaffG Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden,
Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung, erheblich gefährdete
Hoheitsträger sowie Bedienstete anderer Staaten
(1) Dieses Gesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes
bestimmt, nicht anzuwenden auf
1. die obersten Bundes- und Landesbehörden und die Deutsche
Bundesbank,
2. die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Streitkräfte,
3. die Polizeien des Bundes und der Länder,
4. die Zollverwaltung
und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden. Bei
Polizeibediensteten und bei Bediensteten der Zollverwaltung mit
Vollzugsaufgaben gilt dies, soweit sie durch Dienstvorschriften hierzu
ermächtigt sind, auch für den Besitz über dienstlich zugelassene
Waffen oder Munition und für das Führen dieser Waffen außerhalb des
Dienstes. |
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skayritera FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 01.01.2005 Beiträge: 723 Wohnort: Irgendwo im Schwarzwald
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Verfasst am: 13.08.05, 21:42 Titel: |
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Hat im diesem Fall ein Polizist die Lizenz zum Töten oder Bürger bei Notwersituation? _________________ Mfg Skayritera
HINWEIS: Von mir gibs keine konkrete Rechtberatung, keine Garantie! Alles was ich hier sage sind Meinugsäußerungen!
Forenregeln ist zu Beachten u. bewerten nicht vergessen! |
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sabahueho FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 07.02.2005 Beiträge: 261
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Verfasst am: 13.08.05, 23:44 Titel: |
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Was ist das denn für eine Frage?
Nur weil die Vorschriften des Waffengesetzes für die Polizei nicht gelten, heißt das noch lange nicht, dass man James Bond spielen darf.
Die Vorschriften für den Schußwaffengebrauch (nicht gleichzusetzen mit Töten) stehen nicht im Waffengesetz, sondern z.B. in den Polizeigesetzen der Länder. |
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Klein-Fritzchen FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 25.05.2005 Beiträge: 2262
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Verfasst am: 16.08.05, 16:23 Titel: |
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Im Übrigen haben Polizisten natürlich die gleichen Notwehrrechte wie jeder andere auch ! _________________ Wenn alle das täten, was viele mich könnten, käme ich nicht mehr zum Sitzen! |
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DanielB FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 08.06.2005 Beiträge: 1056
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Verfasst am: 16.08.05, 18:23 Titel: |
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Das ist richtig, nur müssen Polizisten meiner Meinung nach etwas sorgfältiger mit der Wahl der Mittel umgehen, denn eine Überschreitung ist nur straffrei, wenn der Täter "die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken" (§33 STGB) überschreitet. Das Gesetz kann zwar niemandem vorschreiben, wann er sich fürchten darf, aber da Polizisten durch ihre Ausbildung auf Konfliktsituationen vorbereitet werden, sollte es nicht so schnell dazu kommen, dass die Furcht das Handeln wesentlich bestimmt. Daher könnte ich mir durchaus vorstellen, dass für dieselbe Abwehrhandlung bei ähnlichen Alternativen der Normalbürger freigesprochen und der Polizist verurteilt wird. |
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Klein-Fritzchen FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 25.05.2005 Beiträge: 2262
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Verfasst am: 17.08.05, 18:42 Titel: |
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Die Frage war das hier:
Zitat: | Darf die Polizei oder SEK Laserzielvorrichtungen für ihre Waffen benutzen? |
Die Antwort ist das hier:
Das heißt nicht, daß die Polizei nach Belieben jeden abknallen darf. _________________ Wenn alle das täten, was viele mich könnten, käme ich nicht mehr zum Sitzen! |
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