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es geht um ein Nachbarhaus neben einem Gebäude, in dem es durch einen Fehler eines Mieters,
der vergessen hat, einen Wasserhahn abzudrehen, zu einem schweren
Wasserschaden gekommen ist. Es sollen ca. 28 qm Wasser in die Wände des Hauses
gelaufen sein. Dort sind im Keller Wasserschäden entstanden.
Es war kein Rohrbruch.
Nun tritt das Wasser auch im Nachbarhaus im Keller an einigen Stellen aus. Es ist durch das Erdreich von dem einen zu dem anderen Haus geflossen.
Wer übernimmt die Haftung für diesen Schaden ? Kann man sich an den Hauseigentümern wenden oder an den Mieter als Verursacher ?
Ist das ein Fall für unsere Gebäudeversicherung/Hausratversicherung oder die des Nachbarn und Verursachers/Mieters?
ich denke der schaden kann auch über die eigene gebäudeversicherung abgewickelt werden. es scheint sich hier um ein versichertes ereignis zu handeln.
sofern ihr hausrat beschädigt wurde, kann dieser schaden über die hausratversicherung reguliert werden.
der vorteil hierbei: man muss sich nur mit der eigenen versicherung auseinandersetzen und man erhält die entschädigung zum neuwert. die eigenen versicherungen kümmern sich dann selbständig darum, ggf. vorhandene regreßansprüche beim schadenverursacher bzw. dessen haftpflichtversicherung durchzusetzen.
oder: man kann auch versuchen sich an den schadenverursacher, bzw. dessen haftpflichtversicherung zu halten. allerdings muss dort zunächst deckung und haftung geprüft werden. dies dauert zuweilen mal ne ganze zeit und am ende erhält man immer entschädigung zum zeitwert. die differenz könnte man dann wiederrum bei der eigenen gebäude-/hausratversicherung einfordern. wenn man denn vom schadenverursacher/haftpflichtversicherer überhaupt etwas bekommt. u.u. besteht keine haftung oder keine haftung oder der schadenverursacher hat keine versicherung oder den beitrag nicht gezahlt und ansonsten ist beim verursacher nichts zu holen....
welche der beiden möglichkeiten man wählt muss man selbst entscheiden _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
Ist denn die Verursachung des Schadens durch einen Mieter, der einen
Wasserhahn nicht abgedreht hat, ein Fall für eine Regulierung durch die Gebäudeversicherung ?
Ist dazu nicht ein Rohrbruch oder ein Elementarschaden als Ursache
zwingend ?
Rohrbruch ist nicht erforderlich, Elementarereignis schon gar nicht.
Voraussetzung für Leistungspflicht der Leitugnswasserversicherung ist bestimmungswidriger Austritt von Wasser aus den Rohrleitungen, und das ist hier gegeben. (Rohrbruch wäre eine weitere versicherte Schadenursache) _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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