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Zustandekommen d. Mietvertrags, Absprung des B vor Unterz.

 
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ciecus
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 15.08.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 15.08.05, 07:11    Titel: Zustandekommen d. Mietvertrags, Absprung des B vor Unterz. Antworten mit Zitat

Hallo,

ich hoffe die nun geschilderte Situation ist nicht schon 1000fach diskutiert worden, jedenfalls habe ich über die Suche nichts vergleichbares gefunden.

Fall:

Bewerber bekräftigt grosses Interesse bei einem Vermieter und sagt mündlich zu, dass er die Wohnung gerne mieten wolle.
Daraufhin werden die ersten Daten ausgetauscht, so dass der Vermieter dem Bewerber den Mietvertrag zuschickt.
Währenddessen hat der Bewerber aber eine andere Wohnung gefunden, welche er lieber mieten würde, so dass er den Mietvertrag von Wohnung 1 nicht mehr unterzeichnen möchte.

Ist das möglich, oder ist der Bewerber mit der mündlichen Interessensbekundung und dem Austausch mit anschliessendem Zukommen lassen des Vertrages schon eine rechtliche Bindung eingegangen?

Für den Fall das der Bewerber noch "abspringen" kann, würde es reichen, wenn er den Vertrag, nach kurzer Zeit, einfach un-unterschrieben zurücksenden würde, oder müsste eine Begründung beiliegen?

Gruss und thx
Ciecus
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Werner
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 15.08.05, 08:39    Titel: Antworten mit Zitat

Mietverträge können auch mdl. abgeschlossen werden. Hier jedoch sollte ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden. ME ist hier kein MV zustande gekommen.
Es wurde ja nur die Absicht erklärt die Wohnung mieten zu wollen.
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FOC
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.06.2005
Beiträge: 671

BeitragVerfasst am: 15.08.05, 18:57    Titel: Antworten mit Zitat

Ferner ist das das Problem des Beweisens
_________________
Herzliche Grüße
FOC

Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
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ciecus
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 15.08.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 15.08.05, 19:33    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für eure Antworten Winken
Wieder ist mein Horizont erweitert worden *g*

Gruß Ciecus
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RM
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 15.08.05, 22:02    Titel: Antworten mit Zitat

Für mich ist es keineswegs sicher, dass hier nicht bereits ein Vertrag mündlich abgeschlossen wurde. Man könnte durchaus die Auffassung verteten, dass die mündlichen Vereinbarungen anschließend lediglich dokumentiert werden sollten. Dies wird zugegebenermaßen ein relativ seltener Fall sein.

Geht man davon aus, dass ein Vertrag noch nicht abgeschlossen war, kommt allerdings noch eine Schadenersatzforderung des Vermieters wegen eines Verschuldens bei Vertragsabschluss, culpa in cotrahendo oder kurz c.i.c. genannt, in Betracht.
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