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Verfasst am: 16.08.05, 08:48 Titel: Rechtsgültigkeit des Mietvertrages
Ich konstruiere folgenden Fall.
Mieter (M) schliesst über Makler (MA) mit Vermieter (VM) einen Mietvertrag ab, den der MA als "ortsüblich" bezeichnet.
Im Folgenden stellt sich heraus, dass einige §§ des Vertrags nicht rechtswirksam sind (Auflagen zur Gartenpflege, starre Renovierungsfristen bzw. Renovierung bei Auszug, etc.) und dass dem Vertrag die salvatorische Klausel fehlt.
Fragen:
Ist der Vertrag als Ganzes dann unwirksam und wenn ja, was tritt an dessen Stelle.
Angenommen der Vertrag bleibt wirksam, wie werden die nicht rechtswirksamen Regelungen ersetzt? _________________ Ich verabscheue ihre Meinung, doch ich werde mein Leben lang dafür kämpfen, daß sie sie äußern dürfen! (Voltaire)
Die Sklaverei lässt sich bedeutend steigern, indem man ihr den Anschein der Freiheit gewährt. (Ernst Jünger)
Eine unzulässige Klausel ist endgültig unwirksam, und an ihrer Stelle tritt wieder die gesetzliche Regelung. Eine Umdeutung unwirksamer Klauseln mit dem Ziel, sie mit dem "gerade noch" zulässigen Inhalt aufrechtzuerhalten, ist nicht erlaubt, eine sogenannte "geltungserhaltende Reduktion" ist daher unzulässig. (BGH WM 87, 259)
Die Meinung von thdoerfler erstaunt mich etwas.
In den Tiefen meiner Erinnerung spukt das vermeintliche Wissen, dass Verträge, die teilweise rechtlich unwirksam sind oder werden, als Ganzes ungültig sind und die gesetzlichen Regelungen greifen. (Dass unwirksame Regelungen komplett weg fallen und durch Nichts ersetzt werden kann eh nur Humbug sein )
Wurde nicht aus diesem Grund die salvatorische Klausel eingeführt/verwendet? _________________ Ich verabscheue ihre Meinung, doch ich werde mein Leben lang dafür kämpfen, daß sie sie äußern dürfen! (Voltaire)
Die Sklaverei lässt sich bedeutend steigern, indem man ihr den Anschein der Freiheit gewährt. (Ernst Jünger)
Sorry, dass mit dem "ersatzlos" war mißverständlich.
Genauer müßte es heißen: Die unwirksamen Klauseln fallen weg. Statt dessen gilt die gesetzliche Regelung. Regelt das Gesetz dazu nichts, fällt die Klausel ersatzlos weg. Der Vertrag im Übrigen bleibt wirksam.
Hier aber ist explizit die Unwirksamkeit von AGBs gemeint. Wie sieht es mit Verträgen nach dem BGB im Allgemeinen - und hier speziell bei Mietverträgen - aus?
Ist das zwingend konkludent? _________________ Ich verabscheue ihre Meinung, doch ich werde mein Leben lang dafür kämpfen, daß sie sie äußern dürfen! (Voltaire)
Die Sklaverei lässt sich bedeutend steigern, indem man ihr den Anschein der Freiheit gewährt. (Ernst Jünger)
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