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recht.de :: Thema anzeigen - zeitpunkt, ab dem die Gegenseite die Anwaltskosten bezahlt?
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zeitpunkt, ab dem die Gegenseite die Anwaltskosten bezahlt?

 
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micha-schmidt
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Anmeldungsdatum: 17.08.2005
Beiträge: 1
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 17.08.05, 10:16    Titel: zeitpunkt, ab dem die Gegenseite die Anwaltskosten bezahlt? Antworten mit Zitat

Angenommen, man habe eine Forderung gegen jemanden.
Dieser jemand bezahlt nicht.
Ab wann wäre das Einschalten eines Anwaltes aus der Sicht des Gerichtes denn gerechtfertigt? Sprich, dass die Gegenseite auch die Anwaltskosten erstatten muss.

Reicht es denn, eine Zahlungsaufforderung mit einer angemessenen Frist zu schicken, oder muss man danach auch zum Beispiel 2 mal abmahnen?

Danke für die Antworten
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 17.08.05, 13:28    Titel: Antworten mit Zitat

Die Gegenseite muß in Verzug sein. Geschieht dies nicht automatisch (etwa weil vorab ein festes Zahlungsziel vereinbart war oder die Gegenseite die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hat), muß dies nachweislich (d.h. am besten Einschreiben/Rückschein) mit angemessener Frist (in der Regel 14 Tage) geschehen.
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Der Ahnungslose
Interessierter


Anmeldungsdatum: 29.06.2005
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 23.08.05, 19:20    Titel: In Verzug? Antworten mit Zitat

Angenommen A hat B per normalen Brief aufgefordert, seine Forderungen bis zum xx.xx.2005 (innerhalb 14 Tagen) zu begleichen. B hat aber weder bezahlt noch sich anderweitig bei A gemeldet. Ist B jetzt auch in Verzug, wäre ein gerichtliches Mahnverfahren jetzt sinnvoll. A hat seine Forderungen zwar nicht per Einschreiben geltend gemacht, aber den Brief durch einen Zeugen, der auch den Inhalt kannte, abschicken lassen. Viele Grüße Michael
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 23.08.05, 20:57    Titel: Antworten mit Zitat

Bewiesen werden muß aber der *Zugang*, nicht das Absenden.
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Der Ahnungslose
Interessierter


Anmeldungsdatum: 29.06.2005
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 25.08.05, 19:43    Titel: Antworten mit Zitat

Das heißt, wenn der B behauptet, er hätte das Schreiben vom A nicht erhalten, dann ist er nicht in Verzug und A müßte die Kosten für das Mahnverfahren bzw, die Klage selbst tragen?

In bezug auf Kündigungen habe ich gehört (von einem Rechtsanwalt), daß die Kündigung nicht per Einschreiben, sondern per Post oder persönlich z.B. durch einen Mitarbeiter der Firma zugestellt werden sollen, da dann der Mitarbeiter Zeuge für den Inhalt und das Zustellen wäre. Grund: Das Einschreiben muß zwar quittiert werden, es kann in dem Einschreiben aber auch ein leeres Blatt Papier sein.

Sollte A jetzt noch einmal seine Forderungen per Einschreiben geltend machen, bevor er das Mahnverfahren einleitet?
Gruß Michael
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 29.08.05, 15:58    Titel: Antworten mit Zitat

Der Ahnungslose hat folgendes geschrieben::
Das heißt, wenn der B behauptet, er hätte das Schreiben vom A nicht erhalten, dann ist er nicht in Verzug und A müßte die Kosten für das Mahnverfahren bzw, die Klage selbst tragen?


So sieht's aus.

Der Ahnungslose hat folgendes geschrieben::
In bezug auf Kündigungen habe ich gehört (von einem Rechtsanwalt), daß die Kündigung nicht per Einschreiben, sondern per Post oder persönlich z.B. durch einen Mitarbeiter der Firma zugestellt werden sollen, da dann der Mitarbeiter Zeuge für den Inhalt und das Zustellen wäre. Grund: Das Einschreiben muß zwar quittiert werden, es kann in dem Einschreiben aber auch ein leeres Blatt Papier sein.


Dieses dumme Argument ist leider immer noch am Leben. Mit den Augen rollen
Und die Diskussion hatten wir schon mehrfach.
Ich habe noch nie gehört, daß jemand damit vor Gericht schon mal durchgekommen wäre. Es wäre nämlich lebensfremd anzunehmen, jemand würde leere Blätter oder Kochrezepte per Einschreiben verschicken. Der Rückschein ist ein Anscheinsbeweis für den Zugang; dann wäre es am Empfänger, dies zu widerlegen.
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wherrmann
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.08.2005
Beiträge: 279

BeitragVerfasst am: 06.09.05, 03:03    Titel: Antworten mit Zitat

>>Der Rückschein ist ein Anscheinsbeweis für den Zugang; dann wäre es am Empfänger, dies zu widerlegen. <<

Ich treffe bei den mesten Prozessen jeweils auf Gegner die genügend Zeugen auftreiben die bereit sind so ziemlich alles zu bezeugen. Warum nicht auch einen leeren Umschlag ?
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 06.09.05, 10:28    Titel: Antworten mit Zitat

Bezeugen können die gerne erst mal viel. Auch daß der Mond aus grünem Käse gemacht ist.
Aber wenn die bezeugte Tatsache einfach unglaubhaft ist, nutzt das gar nichts. Und so ohne weiteres wird kein Gericht glauben, jemand verschicke leere Einschreiben. Welchen Sinn sollte das haben? Wenn ich kündigen will, dann kündige ich und schicke keine leeren Briefe, von denen ich später behaupte, sie hätten eine Kündigung enthalten. Dito für Fristsetzungen. Und wenn ich nicht kündigen will, warum sollte ich dann ein leeres Einschreiben schicken?
Genau aus dem Grunde versucht das ja auch keiner, sich mit dieser Masche vor Gericht herauszureden - es nimmt einem keiner ab, egal wieviele "Zeugen" man dafür hat. (Mal abgesehen davon, daß es schon ziemlich abstrus rüberkommt, wenn sich in einer Firma plötzlich fünf Leute "erinnern", daß "der Fritz Müller aus Strossenheim im Mai 2004 ein Einschreiben geschickt hat, wo nix drinne war". Cool
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FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 06.09.05, 10:59    Titel: Antworten mit Zitat

Ud selbst wenn. Theoretisch kann man immer konstruieren, dass ein Beweismittel falsch/gefälscht sein kann. Praktisch schützt davor üblicherweise die Redlichkeit der meisten Bürger und gegenüber dem Rest, dass es aufwändig und nicht wirklich einfach ist, das ohne erwischt zu werden durchzuziehen - und das zieht empfindliche Strafen nach sich.
_________________
Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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Vormundschaftsrichter
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 06.09.05, 11:09    Titel: Antworten mit Zitat

Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
Und wenn ich nicht kündigen will, warum sollte ich dann ein leeres Einschreiben schicken?

Naja, völlig lebensfremd ist das nun auch wieder nicht. Wenn es sich um ein Massengeschäft handelt, wie bei großen Unternehmen, Kanzleien etc., kann beim Eintüten bzw. Ausfertigen schon mal etwas schief gehen.
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Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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