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Welche besonderen Gründe sollten das denn sein? Aufrechnen kann man grundsätzlich nur mit fälligen Forderungen. Mieten sind üblicherweise zu Beginn eines jeden Monats fällig. Die Fälligkeit der Genossenschaftseinlage ergibt sich aus der Satzung, wird aber regelmäßig erst eine beträchtliche Zeit nach dem Ende des Mietverhältnisses eintreten.
Welche besonderen Gründe sollten das denn sein? Aufrechnen kann man grundsätzlich nur mit fälligen Forderungen. Mieten sind üblicherweise zu Beginn eines jeden Monats fällig. Die Fälligkeit der Genossenschaftseinlage ergibt sich aus der Satzung, wird aber regelmäßig erst eine beträchtliche Zeit nach dem Ende des Mietverhältnisses eintreten.
Eine B.U.letzen zwei Mieten konnten deshalb nicht gezahlt werden.
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