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Vermieter A schickt dem Mieter B eine Nebenkostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum 1.3.04-28.2.05, in der er auf einen im Vergleich zu den 2 vorangegangenen Abrechnungen abgeänderten Abrechnungsschlüssel hinweist. In den Abrechnungen 2002 und 2003, die ein Guthaben zugunsten des Mieters ausgewiesen haben, sind die Gesamtkosten und der Abrechnungsschlüssel nicht aufgeführt. Die Angaben dazu hat der Vermieter auf Anforderung in 2004 nicht gemacht.
Darüber hinaus hat der Vermieter bei einem Teil der Mieter den Abrechnungszeitraum auf 1.1.-31.12. d.J. umgestellt.
Nun meine Fragen:
Hat der Mieter ein Anrecht auf näheren Angaben zu den „alten“ Abrechnungen (deren Heizkosten doppelt so hoch waren im Vergleich zur letzten)?
Darf der Vermieter bei den einzelnen Mietern unterschiedliche Abrechnungszeiträume berücksichtigen?
Darf der Vermieter ohne Ankündigung den Abrechnungsschlüssel abändern?
Darf der Vermieter bislang nicht berücksichtigte, aber lt. Mietvertrag aufgeführte Nebenkosten abrechnen?
Vielen Dank für hilfreiche Hinweise
Zuletzt bearbeitet von Umbra am 19.08.05, 09:33, insgesamt 1-mal bearbeitet
1. Der VM darf gegenüber jedem Mieter einen anderen Abrechnungsmaßstab, Abrechnungsmodus und -zeitraum vereinbaren.
2. Der VM darf alle im Vertrag aufgeführten Nebenkosten abrechnen, auch wenn er das in der Vergangenheit unterlassen hatte.
3. Ein Einsichtsrecht in vergangene Abrechnungsunterlagen hat der Mieter nicht, lediglich im Hinblick auf den aktuellen Abrechnungszeitraum.
4. Ist im Vertrag kein Abrechnungsschlüssel vereinbart, kann der VM nahc Wohnfläche oder nach Verursachung/Verbrauch umlegen. Der Abrechnungsschlüssel des Vertrags darf verändert werden, wenn künftig nach Verbrauch abgerechnet wird.
Ohne Ankündigung darf der VM den Abrechnungsschlüssel, der im Mietvertrag vereinbart wurde, nicht ändern. Die Ankündigung muss vor dem neuen Abrechnungszeitraum geschehen.
Das Recht des Vermieters auf Umlage einer bestimmten Betriebskostenposition (hier: Grundsteuer) ist erst dann verwirkt, wenn es über einen längeren Zeitraum hinweg nicht wahrgenommen wurde und der Mieter darüber hinaus darauf vertrauen durfte, dass der Anspruch auch künftig nicht mehr geltend gemacht werde und er sich hierauf bereits eingerichtet hat (LG Waldshut/Tiengen 1 S 60/00 WM 2001, 245).
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