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Honorarrückzahlung?
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hokkel
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 04.09.2005
Beitrge: 4

BeitragVerfasst am: 06.09.05, 12:43    Titel: Honorarrückzahlung? Antworten mit Zitat

Hallo!

Angenommen ein Anwalt kündigt seinem Mandanten, da er sich dem Fall nicht gewachsen sieht. Muss der Anwalt dann bereits gezahltes Honorar zurückzahlen?
Oder besteht noch Anspruch auf das Honorar?
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Rembrandt
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Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beitrge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 14.09.05, 09:57    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn der Anwalt seine Dienste erbracht hat, und dafür ein Honorar erhalten hat, besteht kein Grund zu einer Rückzahlung. Dabei ist zu beachten, dass die Dienste des Anwaltes nicht erfolgsabhängig sind.

Etwas Anderes wäre es nur bei einem eventuellen Vorschuss, für den noch keine Dienste erbracht wurden.
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kdtimm
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Anmeldungsdatum: 09.09.2005
Beitrge: 1858
Wohnort: Aachen

BeitragVerfasst am: 14.09.05, 12:25    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist nicht ganz richtig.

Wenn der RA das Mandat kündigt und der Mandant aus den vorherig erbrachten Leistungen künftig keinen Nutzen ziehen kann, dann hat der RA keinen Anspruch.
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beitrge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 14.09.05, 13:29    Titel: Antworten mit Zitat

kdtimm hat folgendes geschrieben::
Das ist nicht ganz richtig.

Wenn der RA das Mandat kündigt und der Mandant aus den vorherig erbrachten Leistungen künftig keinen Nutzen ziehen kann, dann hat der RA keinen Anspruch.


Da der reguläre Anwaltsvertrag ein Geschäftsbsorgungsvertrag und somit ein Dienstvertrag ist - eine interessante These. Könnten sie die evtl. relativieren, begründen oder eine Quelle benennen?

Ich bin ja gespannt - immerhin würde man bei einer Aussage mit dieser Allgemeinheit ja dann auch bei einer Kündigung des Arbeitnehmers die Kohle zurückverlangen können, wenn der Arbeitgeber aus der Arbeitsleistung des AN künftig keinen Nutzen ziehen könnte....
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Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beitrge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 14.09.05, 13:30    Titel: Antworten mit Zitat

kdtimm hat folgendes geschrieben::
Das ist nicht ganz richtig.

Wenn der RA das Mandat kündigt und der Mandant aus den vorherig erbrachten Leistungen künftig keinen Nutzen ziehen kann, dann hat der RA keinen Anspruch.


Auch nicht ganz richtig.

"Wenn der RA das Mandat grundlos kündigt...", müßte es heißen. Kündigt er natürlich deswegen, weil eine Zusammenarbeit mit dem Mandanten nicht mehr möglich ist, hat er auch Anspruch auf Vergütung seiner bisherigen Tätigkeit.
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Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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kdtimm
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Anmeldungsdatum: 09.09.2005
Beitrge: 1858
Wohnort: Aachen

BeitragVerfasst am: 14.09.05, 14:25    Titel: Re: Honorarrückzahlung? Antworten mit Zitat

hokkel hat folgendes geschrieben::
Anwalt kündigt seinem Mandanten, da er sich dem Fall nicht gewachsen sieht


Bin kein Hellseher...

Könnte mich durch BGH - 08.10.1981 - III ZR 190/79

nebst einschlägigen OLG Urteilen (z.B. OLG Karlsruhe - 08.03.1994 - 3 U 45/93)

beeindrucken lassen...

MfG
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beitrge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 14.09.05, 14:43    Titel: Re: Honorarrückzahlung? Antworten mit Zitat

kdtimm hat folgendes geschrieben::
hokkel hat folgendes geschrieben::
Anwalt kündigt seinem Mandanten, da er sich dem Fall nicht gewachsen sieht


Bin kein Hellseher...


...und stellen auch sonst gern unqualifizierte juristische Behauptungen zu Lasten der Leser auf.

Auch diese hier ist mal wieder falsch. M.A.S. hat schon den wichtigsten Fehler aufgezählt.

In dem Urteil geht es übrigens um Fragen des Umfangs der Aufklärungspflicht und der Beweislastverteilung, nicht um die von Ihnen - falsch - dargestellte Rechtsfrage. Insoweit verweist der BGH nur auf ältere Urteile. Übrigens ging die Beweislast in besagtem Urteil zu Lasten des Auftraggebers...
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kdtimm
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Anmeldungsdatum: 09.09.2005
Beitrge: 1858
Wohnort: Aachen

BeitragVerfasst am: 14.09.05, 15:03    Titel: Antworten mit Zitat

Da tut mir leid!
Ist ja auch keine Rechtsberatung hier, vielmehr “Ideen, Meinungen und Anregungen zum Thema”.

Ich habe das Urteil selbst nicht, nur den daraus abgeleiteten Leitsatz:

“Kündigt ein Rechtsanwalt das Mandat, erlischt sein Vergütungsanspruch, wenn seine bisherigen Leistungen für den Mandanten wirtschaftlich nicht mehr verwertet werden können und nutzlos geworden sind.”

Quelle:
Urteile zur Anwaltshaftung, Notarhaftung, Steuerberaterhaftung
Hans-Jürgen Harms
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht

MfG
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beitrge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 14.09.05, 15:08    Titel: Antworten mit Zitat

kdtimm hat folgendes geschrieben::
Da tut mir leid!
Ist ja auch keine Rechtsberatung hier, vielmehr “Ideen, Meinungen und Anregungen zum Thema”.

Ich habe das Urteil selbst nicht, nur den daraus abgeleiteten Leitsatz:

“Kündigt ein Rechtsanwalt das Mandat, erlischt sein Vergütungsanspruch, wenn seine bisherigen Leistungen für den Mandanten wirtschaftlich nicht mehr verwertet werden können und nutzlos geworden sind.”

Quelle:
Urteile zur Anwaltshaftung, Notarhaftung, Steuerberaterhaftung
Hans-Jürgen Harms
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht

MfG


Sollte das Zitat so ohn Kontext und Beschränkung stehen und mit der Quelle, ist es doppelt bitter: Im Urteil ging es um eine Kündigung durch den Mandanten. Die 2 offiziellen Leisätze betreffen andere Fragen. Diese Aussage ist lediglich eine um wesentliche Elemente gekürzte (amputierte) Darstellung von Absatz 3.2 des Urteils.
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beitrge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 14.09.05, 15:24    Titel: Antworten mit Zitat

Klassisches Beispiel für fehlinterpretierte, verallgemeinerte oder anderweitig mißverstandene Leitsätze.

Man sollte eines nie vergessen: ein Leitsatz ist niemals eine (für den eigenen Einzelfall) brauchbare Zusammenfassung des Urteilstenors. Er ist nur eine Hilfe bei der Suche nach Urteilen zu bestimmten Themenkomplexen. Eine sorgfältige Lektüre des Urteils und der Zusammenhänge des Einzelfalles kann und soll er nicht ersetzen.
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kdtimm
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Anmeldungsdatum: 09.09.2005
Beitrge: 1858
Wohnort: Aachen

BeitragVerfasst am: 14.09.05, 15:40    Titel: Antworten mit Zitat

Hier die Ableitung aus einen OLG Urteil:

“Kündigt ein Rechtsanwalt den Anwaltsvertrag und sind damit seine bisherigen Leistungen für den Mandanten nicht mehr von Interesse, hat er keinen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung.”

Quelle: Nikolaus Lutje, Rechtsanwalt

Auch falsch?
Ich kenn’ mich da nicht aus, aber die können sich doch nicht alle irren...

MfG
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beitrge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 14.09.05, 15:56    Titel: Antworten mit Zitat

Hier mal der 3. Senat des BGH:

"Hat der Rechtsanwalt aber, was das BerGer. angenommen hat, durch vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Auftraggebers veranlaßt, so steht ihm nach § 628 I 2 BGB ein Anspruch auf die Vergütung nicht zu, soweit seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse mehr haben. Eine Leistung ist für den Dienstberechtigten ohne Interesse, wenn er sie nicht mehr wirtschaftlich verwerten kann, sie also für ihn nutzlos geworden ist. Dieser Lage sieht sich der Auftraggeber eines Rechtsanwalts gegenüber, wenn er wegen einer von dem bisherigen Prozeßbevollmächtigten durch vertragswidriges Verhalten veranlaßten Kündigung einen anderen Prozeßbevollmächtigten neu bestellen muß, für den die gleichen Gebühren nochmals entstehen. "

Die Zitate müssen im Orignial nicht falsch sein (könnten allerdings), man kann Ihnen auch die Bedeutung verfälschen, indem man sie aus dem Kontext gerissen hat und dan in ein Internetforum einstellt...
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kdtimm
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Anmeldungsdatum: 09.09.2005
Beitrge: 1858
Wohnort: Aachen

BeitragVerfasst am: 14.09.05, 16:30    Titel: Antworten mit Zitat

Glaub ich Ihnen gern aufs Wort.
Han mich auch gleich entschuldigt.
Hab ja “nicht ganz richtig” geschrieben, auch dass es mir leid täte, ich keine Ahnung davon habe und es nur ein Idee war.

Übrigens meint Privatdozentin Dr.Gabriele Zwiehoff, Hagen, dass 25% bis 30% aller praktizierenden Anwälte 1x jährlich ihrer Versicherung einen Schaden melden.
Sicher nicht ganz kampflos.

Also irgendein Spruch wird wohl auch “nicht ganz unrichtig” sein...

MfG
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beitrge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 14.09.05, 16:44    Titel: Antworten mit Zitat

kdtimm hat folgendes geschrieben::


Übrigens meint Privatdozentin Dr.Gabriele Zwiehoff, Hagen, dass 25% bis 30% aller praktizierenden Anwälte 1x jährlich ihrer Versicherung einen Schaden melden.


Quelle?

Kontext?

Wofür soll das hier relevant sein?
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kdtimm
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Anmeldungsdatum: 09.09.2005
Beitrge: 1858
Wohnort: Aachen

BeitragVerfasst am: 14.09.05, 17:11    Titel: Antworten mit Zitat

Mein Gott!

Quelle:
Aufsatz von Fr. Zwiehoff
bei
Wolters Kluwer Deutschland GmbH
Unterschleißheim

Kontext:
Und sie dreht sich doch!
Trotz aller Suboptimalitätsklauseln können und werden Anwälte sogar in Regress genommen.

Relevanz:
Wenn Sie sich ausserstande sehen meinen Fall weiter zu betreiben und mir das Mandat kündigen, ich muss doch jetzt einen neuen RA suchen, klagen werde ich sicher nicht, aber vielleicht haben Sie ja ein Einsehen....

Ausserdem:
Es war doch nur ein Einwurf.
Sie kennen Doch den Unterschied einer fundierten Rechtsberatung durch einen qualifizierten RA und einen Internet Forum?

Wenn ich so drüber nachdenke: Ich ziehe meine Frage zurück!

MfG
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