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Verfasst am: 01.09.05, 08:41 Titel: ist das Hausfriedensbruch?
Hallo zusammen
Person A hat eine Wohnung mit Garten zur alleinigen Nutzung gemietet. An den Garten grenzt der Gewerbebetrieb von Person B. Dieser Gewerbebetrieb hat in seiner Wand, die gleichzitig Einfriedung des Gartens ist, eine Tür als Notausgang. Darf Person B diese Tür ohne Notfall und ohne vorherige Absprache mit Person A öffnen, um zu kontrollieren, ob der Fluchtweg frei begehbar ist? Oder gilt das schon als Hausfriedensbruch? Darf Person B bei einer solchen Begehung Gegenstände von Person A durch den Garten bewegen und an einen anderen Platz stellen? Inwieweit muss Freiraum um diese Tür gelassen werden?
Wäre sehr dankbar über schnellstmögliche Antworten....
Gibt es eine Vereinbarung zwischen Eigentümmer (VM) und Gewerbebetrieb, >>>>Wegerecht ? ME dürfte dann die Tür auch nur für Notfälle benutzt werden.
Person B ist verpflichtet die Funktion seiner Rettungswege zu gewährleisten. Dazu gehört die Kontrolle der Hindernisfreiheit. Ist ein Rettungsweg zugestellt, muss B für Abhilfe sorgen.
Für den Notausgang gibt es bestimmt eine Dienstbarkeit oder Baulast auf dem Nachbargrundstück, der Vermieter von A müsste dies wissen.
Der Vermieter des Gartens hat mit dem Vermieter des Gewerbes eine mündliche Verabredung, dass der Notausgang in Notfällen benutzt werden darf.
Gibt das der Person B das Recht, jederzeit den Garten zu betreten, auch und vor allem ohne Anwesenheit von Person A? Dann wäre das Eigentum der Person A, welches sich im Garten befindet ja nicht geschützt vor unbefugtem Zugriff, demnach auch in keiner Hausrat versichert.
Kann sich Person A gar nicht davor schützen?
>>>>>>>>>>>>Der Vermieter des Gartens hat mit dem Vermieter des Gewerbes eine mündliche Verabredung, dass der Notausgang in Notfällen benutzt werden darf. <<<<<<<<
Dann sollte , muss sich Person B auch danach richten. Ansprechpartner für den Mieter ist hier nur der Vermieter A .
Grundsätzlich hat der Mieter aus Art.13 GG ein Recht auf Schutz seiner Privatsphäre (BVerfG WM 93 , 377)
Super! Vielen Dank für diese Antwort!!!
Nun ist Person A doch sehr erleichtert und kann sich darauf berufen, dass Begehungen ausserhalb des Notfalles nur mit seiner Kenntnis stattfinden dürfen.
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